11.05.2018 04:48 11. Mai 2018, ca. 06:47 Uhr ?Proof of life? [0] "201805110448-173788435138-0.jpg" |
11.05.2018 01:43 https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/neo-magazin-royale-mit-jan-boehmermann-vom-10-mai-2018-100.html [0] "201805110143-173797411533-0.jpg" |
11.05.2018 06:15 Beweis: Trotz Anzeige bei mehreren anderen Landespolizeien, unter anderem Rheinland-Pfalz, Berlinudn Nordrhein-Westaflen nimmt nur die Polizie Brandenburg die Anzeige wgen massiver Bedrohung druch korrupte Bemate zwischen Juli 2010 und 2012 entgegen und gibt ihr eine Dienstbuchummer.
Deustche bekämen keine Kohle vom Amt, Sozailleistungen gäbe es nur für jene Erwachsenen deren Familien kein Geld haben also: Zuwanderer. Für Deutsche deren Eltren geld ahben gäbe es nichts, da würden die Familien erstmal komplett enteignet. Wenn meien LEtren nicht zahlen würden, dann würde man dafür sorgen daß ich obdachlos werde und an verhungern versterbe. Wie schon 2007.
-------- Forwarded Message -------- Subject: Der ANDRE BaEHRING: Das Übliche: Wenn es strafrechtlich - unter Einbeziehung der Öffentlichkeit - nicht reicht muss das korrupte Pack es eben anders versuchen Date: Tue, 26 Jul 2011 13:50:45 +0200 From: Maximilian Baehring To: DMainz.K13.Ltg@polizei.rlp.de, DMainz.K12.Ltg@polizei.rlp.de SACHSTAND? Ich meine dieser Sache: Hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen des Versuches der Aussageerpressung nach § 343 StGB gegen sämtliche Beamte der Polizei Bad Homburg v. d.Höhe die Anfang März2006 Dienst taten, die Beamten des 1. und 5. Reviers in Frankfurt/Main welche Anfang 2007 Dienst taten, die RiAG Dr. Walter, Dr. Knauth, Leichthammer, jeweils AG Bad Homburg, der RiLG Lodzik Frankfurt/Main dem Jugendamt Bad Homburg v.d. Höhe Frau Grohman (personenidentisch mit der Babyklappen-Grohmann vom Sozial- verband katholischer Frauen?), Dr. Golusda und Frau Brehm vom SPD Frankfurt/Main ebenso wie Herrn Leibel vom RMJ Frankfurt/Main. * § 343 Aussageerpressung * (1) Wer als *Amtsträger*, der zur *Mitwirkung* an 1. einem Strafverfahren, *einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,* berufen ist, einen anderen *körperlich mißhandelt*, ... *ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem * ** *Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen*, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. * § 339 Rechtsbeugung * Ein Richter, ein anderer Amtsträger ..., welcher sich bei der *Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache* zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer *Beugung des Rechts *schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. / Alles was sie neben der Folter durch Nahrungsentzug vom 05. Februar 2007 bis zum 27. April 2007 wissen müssen steht in der*Akte 3 Zs 1795/08 Generalstaatsanwalt beim OLG FFM *Die Rechtsbeugung bezieht sich auf die Familienrechtssachen 9F 104/01 KI und 9F 434/02 UG (relevantes ebenfalls in der Akte). Sollte von mein Persönlichkeitsrecht Akteneinsicht für die Öffentlichkeit hindern, so erlaube ich hiermit jedem interessierten Menschen Einsicht explizit in die vorbenannte Akte 3 Zs 1795/08 GStA OLG FFM. / Ich erweitere jetzt den Personenkreis der Beschuldigten. Hinsichtlich der Anwälte Perpelitz, Dr. Wetzel, Asche (jeweils Cannawurf und Perpelitz) Boutrous und Dagmar Asfour, Bad Homburg und Dr. Finger, Frankfurt am Main kommt noch § 235 1 u. bei den Anwälten §235 4 hinzu. * § 235 Entziehung Minderjähriger * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, *ohne dessen Angehöriger *zu sein, ..., einem Elternteil, ... entzieht oder vorenthält. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Und im Sonderfalle Asfour, Grohmann kommt gegenüber RiAG Dr. Walter hinzu *169 StGB fehlerhafte* ** *Angaben *(*eventuell auch 267 StGB verfälschen einer Urkunde und deren gebrauch im Rechts-* ** *verkehr*). * § 169 Personenstandsfälschung * (1) Wer ein Kind unterschiebt oder .. gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern ... ** *zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt,* wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Absprache zwischen Jugendamt/Richter Walter und Asfour ist an der Fehlinterpretation des § 1595 zu erkennen - 1 Jahr Sperrwirkung bei der Feststellung - (kassiert durchs OLG Frankfurt/Main 3 WF 174/01) ebenso bei Finger/Leichthammer/Lodzik (fehlerhafte Adressierung/verspätete Verfahrenseinstellung) Daher List. Und Drohung mit willkürlichem Freiheitsentzug kommt noch obendrauf. * Verjährt ist gar nichts, da die Tat/en zumindest teilweise andauert/andaern/die Polizei sich weigerte die Strafanzeige aufzunehmen. * --- Elender Homburger Karnvalsverein. das korrupte Pack und diese Straftäter von Demar (Polizei HG) und Leichthammer (AG HG). Mögen Sie dort schmoren wo der Asfour schmort. -------- Forwarded Message -------- Subject: Seiens doch bitte so freundlich und finden sie die Dienstausweise der beiden Herren welche sich den Firmenwagen F-3210 heute 26.07.2010 gegen 10:50 Uhr geborgt hatten ... Date: Mon, 26 Jul 2010 17:15:59 +0200 From: Maximilian Baehring To: LKA.SG-Korruption@polizei.rlp.de < [0] "201805110615-173803440928-0.jpg" [1] "201805110615-173803440928-1.jpg" [2] "201805110615-173803440928-2.jpg" [3] "201805110615-173803440928-3.jpg" [4] "201805110615-173803440928-4.jpg" [5] "201805110615-173803440928-5.jpg" |
11.05.2018 06:52 En Gerichtsverfahren is klar strukturiert Vor dem Verfahren: In vielenkleienrn Fällendes Trafrechtes gibtes abermist diemöglichkeit daß die Staatsanwaltschaft etwa gegenZhakung eienr Geldbuße anbietet eienrechtsveroß garnicht zur Anklage zu bringen, im Zivilrecht werden Anwälte vor dem Gang vor Gericht möglicherwise versuchen die Sache außergerichtlich beizulegen durch einen Vergleich. Verfahren: Es gibt eine (An-)Klage der ein erchtsvertoß zugrudne liegen muß und Sinn und Zweck des Verfahrens ist objektiv darüber zu entscheiden ob dieser rechtsverstoß besteht oder nicht undwi er kompensietr wird (Strafma/Enstchädigung). Der einzige der da netschidet wie voregenagne wird ist der (Vorsitzende) Richter. Der muß ich aber wiedeurm an das getz halten. Handel ter grbobzum anchteil einr Partei dann kann man druch höher Isnanzen die orgdnungemäheit dessen Handelns überüffen lassen. Innehalb des Vrfahren gib es das Vorverfahren wird geklärt ob ne Klage üebrhaupt zulässig ist, das gericht örtlich zuständig usw.. Lät das gericht die (An-)Klage zu folgt die Hauptverhandlung. Jetzt kann ein Angeklagter etwa eigne Beweisanträge stellen um die Anklge zu entkräften. Es ligt in der Natur der Dinge da eien zuegnaussgae etwa, der Zeegnbeweis, es notweig machne kann andere Zuegn zu laden. Erfährt das gericht druch eien Zuegn etwa daß noc wieter Zeugen oder Bewismittel existieren dann kann es diese ja frühestens dann hereischffen, eie soche Aussage könne sein: ich slebts war zar dabei ahbe aber nichst egsehen, aber ich kenen jemadne de rnoch näheram geshchen ar de rbisher noch nicht als Zuegeneabnnt wurde. Auch wähnrend er Hauptevrhanlung können permnent neu Beweisanträge eingebracht werden. Besodnr schwierig wird es wenn bei eienr Zuegnvernehmung sich der Verdacht ergibt da der Zueg udn nicht der Angeklagte Täter ist, dann muß der Richtre den angeklgten nämlich belehrren da er sich nicht elsbt belstan muß. EinRichter der seien Job ordntlichmacht wird sich auch nicht so shr auf polizeiliche Vermehunenstützen sodnenr sic selbst eien Eidnruck erschffen. IM Falle Z./M. Etwa brach die Glaubwürdigkeit der ?zeugin? Z. Zsuammenalssich erusstellte daß sie wesntliche Detials zur angeblicne tat evrchiwgenhatte und als der ander zuege M. Zuebenmusste daß eer bereitsemrhfac in Schlägereien im Hause verickelt gewesen war. Danah hat nicht mal mehr der statanwöat seien Anklage aufrect erhalten wllen. Ich empfehle ein Verafhren gut vorzubereitsn, etwa Skizen vomtatort zufertigen, Karten welcher Zeuge sich wo befunden hat, Fotos doe rkurez Videosquenzen (os das Gericht si zulässt), usw. Und nicht jeder Täter st auch shculdfähig. Trink nach einer Prügelei der Täter schnell noch eine Flasche hochproznetigen Alkohol bevor die Polizei eintrifft kann es sein daß er als shculdunfähig aufgrund desgtrunkenAlkohols gilt wieldeser bis zm Zietpunkt eienr Blutproe möglicherwise schon die für schudlunfähigkeit notwenieKsnzetratuon im Blut erreicht hat. Alkoholkonsum kann auch ein Aussage beiderpolizei ungültig machen,m, dennniemand darf iM Suff evrnommenwerden,außer vielleicht wenn Gefahr imVErzug ist, wie wir alle wissen löst Alkohol die Zunge, macht leichtisnng. Es gibt tatbestände iMStrafrecht be deenes sinvoll ist ein Guatchten vorpozessual ueinzuholen. Dasidndie BTMG Delikte unde etwa Trunkenheistfahrten doer Identitätsfestellung. In allen anderen Fällen ? wo es umdie Frage der shculdfähigkiet geht - ist die Verhandlung abzuwarten. Erstmal ist zu klären obe enTat so sattgefudnen hat. Erst wenn es um die Frage des Strafmaßes geht,wenn Antrag auf Verurteilung zu einer bestimmten Strafhöhe seitens des Amts-oder Staatsanwalts gestelltwird oder wenn der Verteidiger fordert aufrgund Schuldunfähigkeit nicht zu Haftstrafe zu vrutrteilen ist Raum für psychiatrische Gutchater. rastet jeamnd zur tatzeit aus dann ist das in der gnaz üebrwiegenden Zahl der Fälle ganzsicher keine Psychische Störung. Die halten nämlich über länger Zeträume an doer lasen sich als Reaktionen auf druch bestimmte ?Trigger? auchspäter belibig hervorrufen. [0] "201805110652-173804275503-0.jpg" |