Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt M.
Herrn Rechtsanwalt
Olaf Haußmann
Lindenstraße 64
D-61352 Bad Homburg v.d. höhe
Frankfurt a.M., den 12. August 2016
5/30 Kls - 3540 Js 233115/15 ? (3/16) Landegericht Frankfurt a.M.
unter den neuen Aktenzeichen
2 WS 88/16 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ? 3 RWs 622/16
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
2 WS 86/16 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ? 3 RWs 624/16
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
leitet mir das OLG Frankfurt a.M. heute Schriftsücke zu die sich auf ein
Ermittlungverfhren gegen mich und ein Strafverfahren gegn mich beziehen
sollen. Ich füge diese als Kopie bei. Es geht jedoch trotz neuer
Aktenzeichen nur um das Eingangs genannte STAATSANWALTLICHE ERMITTLUNGS
?Verfahren denn im Adressfeld der Schrieben der Staatsnwlschaft ist das
im betrefff erstgenannte Aktenzeichen ohne die Zusätze des Prefix ?5/30
KLs? und das Suffix ?(3/16)? aufgeführt.
Jetzt frage ich mich: Wie kann den ein Verfahren gelichzeit zwei
unterschiedliche Verfhrens-stände aufweisen?
Reicht man da verspätet etwas zum Verfahrensstand des
Ermittlunsgeverfrhens ein oblgleich sich das verfahren längst per
Antragsschrift udn Erröffnungsbescluß im nächsten Schritt befindet. Was
ist denn das für eien Schalmeprei schon wieder? Typsich Osta Dr.
Günther, das kennen wir ja schon. Abgesehen davon daß Die
Staatsanwaltschaft hier eine ?30. Strafakmmer? benennt die es gar nicht
gibt.
Die Begründungen sind auch total hirnrissig.
Ich habe mir mal das von Dr. Günther zitierte Urteil 2 Ws 173/15 des OLG
Celle heruntergeladen.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE205742016&psml=bsndprod.psml&max=true
Es nimmt unter 6. Bezug auf Satz 1 § 305 StPO und ignorierte einfach
Satz 2:
?Der angefochtene Beschluss der 2. großen Strafkammer vom 9. September
2015, mit dem das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückgewiesen wurde,
ist gemäß § 305 Satz 1 StPO kraft Gesetzes einer Anfechtung ausdrücklich
entzogen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der
erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der
Beschwerde.?
Da hat wieder ein Vollidiot in der StA (ihre Worte, Herr RA Haussmannn)
nur die Hälfte gelesen denn der
§ 305 StPO ?Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen? lautet
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung
vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind
Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,
?
Welcher Vollidiot schreibt denn solch dopppeldeutige Gestzestexte?
Das bedeutet daß vom Beschwerdeausschluß § 63 StGB Entscheidungen
ausgenommen sind. Nach § 74 und § 304 StPO kann der Sachverständige
abgelehnt werden.
Ich gehe davon aus es handelt sich beio §305 Sachverständigen um
Vorschriften zu Drogen und Alkoholtests etwa an einer
verkehrsunfallstelle oder dei begutachtung druch Sachverständige die
einen Verkehrsunfall aufnehemn, also wenn Gefahr besteht daß duch
abwarten Spuren vernichtet werden könnten (Ddorgenetst, Alkoholtest)
oder die Zeit drängt weil der Verkehr wieder weiterfließen muss.
Daß man soche Guatchten nachher nicht ablehnen kann nach dem Motto ?Mir
paßt Die Nase von dem Typen der mir Blut abgenommen hat nicht deshalb
kann der Alkoholwert in der Verahndlung nicht verwendet werden?) ist
klar. Zurück zu satz 2 von § 305 StPO Die Haftbeschwerde unterliegt
(auch in fällend er Unterbringung) dem § 118 StPO. Dasssit absichtliche
FASLCHAUSLEGUNG DER GESETZE ALSO RECHTSBEUGUNG.
Bei Vaterschaftstests darf man sich ALS FRAU doch auch über ein Jahr
lang gegen DNA-Begutachtung wehren (siehe 3 WF 174/01 OLG Frankfurt
a.M.) Da wären wir beim Thema SEXIMSUS.
Die Auslegung des OLG Celle würde bedeuten daß gar keine Verhandlungen
mehr staatfinden müssen weil die Verteidigung sowieso überhaupt nichts
tun kann weil Staatsnwalsthcaft und Gericht sich darauf berufen könnten
daß alle seine Entscheidungen der Vorbereitung eines Urteils dienen
udndeshalb nicht überprüftw erdne dürften. EINE EKLATANTERE VERLETZUNG
DES RECHSTAATSPRINZIPS HAB ICH NOCH NIE GELESEN. Schon im grundesgetz
steht daß jedermann ein Anrecht auf Wirksame Beschwerde gegen alle
Entscheidungen hat, das ist so den menshcnrechtkonventionen von UN und
Artikel 13 EMRK entnommen.
Daß Ablehungsanträge nicht begründet sind liegt daran daß RA Guthke das
faule Schwein nichts gemacht hat und mir immer erzählte er würde sich um
die Befangenheistbegründungen kümmern.
Jetzt dürfen sie sich darum kümmern
Wie sie ja gestern mitbekommen haben leider gehen ja leider meine
Tintenpatronenlieferungen verloren, wie immer wenn man mich dabei
sabotieren will mich wirkungsvoll vor Gericht zu verteidigen. Sonst
würde ich Ihnen das jetzt noch weiter ausführen.
P.S.: Ich frage mich Gerade wie die Akte zwei Bände umfassen kann. Der
mir bekannte Umfang liegt weit unterhalb von 50 Seiten. Ih kenne beisher
nur die Falschaussage (durch Unterdückungd er aussage des eigentlichen
tatherganges) der Frau Zajac die von mir angeziegt worden war lange bvor
Sie sich mit der verfahrensgegenständlichen Falschbeshculdigung an mir
rächen wollte.
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Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt M.
Einschreiben Einwurf
Oberlandesgericht
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 12. August 2016
2 WS 88/16 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ? 3 RWs 622/16
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
2 WS 86/16 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ? 3 RWs 624/16
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
5/30 KLs ? 3540 Js 233115/15 (3/16) Landgericht Frankfurt a.M.
Gestren ist hier mal wieder Post verlorengegangen, ein Lieferung
Tintenpatronen auf die ich dringendst wartete. Aus diesem Grund ? also
dem nicht sicheren Postwege halber - bestätige ich sicherheitshalber
Eingang Ihrer beider Schreiben vom 09. August 2016.
Was die Materie angeht: Ich hab das an meinen Rechtsanwalt Olaf Haußmann
weitergeleitet. Mit dem Vermerk.: ?Daß die Ablehunganaträge nicht
begründet sind liegt daran daß RA Guthke nichts gemacht hat und mir
immer ezähle er würde sich um die Befangehietsbegründungen. Jetzt dürfen
sie sich drumm kümmern?
Das diesbezügliche Schreiben an Ihn füge ich in Kopie bei.