Maximilian Bähring
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Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
F-67075 Strasbourg 09. Juni 2015
Nachreichen Schreiben des Bundesverfassungerichtes Karlsruhe vom 27., hier eingegangen am 01. Juni 2015 einer zu meiner Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Meschenrechte vom 13. Mai 2015
Weiterhin erhalte ich die Rückscheine meiner Einschreiben an den Gerichtshof nicht. (Das ist aber noch vernachlässigbar, immerhin werden mir auf gleichem Wege Wahlunterlagen vorenthalten oder es verschwinden auf dem Versandwege Festplatten mit Fotobeweisen für exzessive Polizeigewalt). Die Deutsche Polizei und Gerichtsbarkeit weigert sich nicht nur ihre arbeit zu machen, nein Strafanzeigen wandernd dort direkt in den Papierkorb insbesondere wenn es darum geht Korruption zu bekämpfen oder Beamtenkriminalität wie Rechtsbeugung oder unterlassene Hilfeleistung, von der brutalen Polizeigewalt gegen wehrlose Behinderte ganz abgesehen. Und Erhalt von diesem Rückschein wollte ich warten bevor ich ihnen nun den Anhang zu meiner weiteren, 86 seitigen Menschenrechtsbeschwerde datiert auf den 13. Mai 2015 nachreiche, die zum Inhalt hat dass man mir auch dann Prozesskostenhilfe für einen Anwalt verweigert wenn ein Anwaltszwang Formvoraussetzend ist für Revision, Berufung oder Klag-erzwingungsverfahren.
Während andere ? Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung - sich den 1,5 fachen Satz BRAGO/RVG für einen externen Anwalt holen dürfen um mich zu verklagen wenn erstinstanzlich gar keine anwaltliche Vertretung vor Gericht erforderlich ist.
Deutsche Anwältinnen sind nur daran interessiert dass wenn es Gleichstellung beim Sorge-recht Unverheirateter gebe dann müssten die unverheiratete Männer Gleichstellungstechnisch auch ausgenommen werden dürfen können wie Ex-Ehemänner ? das sagte wörtlich und vor Zeugen die Bad Homburger Rechtsanwältin Birgit Meissner von Schulze Fischer Backhausen im Schwedenpfad bevor sie eine Zusatz-Honorarvereinbarung über 3.000 DEM für ein Anwaltschreiben wegen akuter Umgangsverweigerung erpressen wollte, weil, in Bad Homburg ? da könne ich mich darauf verlassen ? der ?Wettbewerb? der Kanzleien und Anwälte so aussehe niemand für BRAGO arbeiten würde.
Zurück zum nachgereichten Anhang: Es ist für mich genauso unvorstellbar wie für Sie aber die Menschenrechtsverbecher beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind der Meinung (als) Behindert (diffamiert)e hätten wie unter Adolf Hitler als (bei genetisch bedingter Behinderung) rassische Untermenschen keinerlei Menschenwürde. Denn selektiv stellen sie sich hin und verweigern bestimmten Klägern einfach die Entgegenahme von Klagen. Das ist Rechtsverweigerung und Willkür wenn man als Staat einfach der Nase nach entscheidet ob der Richter der ein Gebietsmonopol auf die Ausübung der Rechtssprechung haben will im Einzelfalle Lust hat einen Bürger zu seinem Recht kommen zu lassen oder abhängig von persönlicher Anti- oder Sympathie.
Tatsächlich haben diese VERBRECHER nach 14 Jahren Sorgerechts- und Umgangs-verweigerung ,die der Tatsache geschuldet ist dass der deutsche Gesetzgeber ungestraft im § 1626a BGB behaupten kann daß jeder Vater vom Geschlecht her als Mensch automatisch ein schlechterer Elternteil sein soll als eine Mutter für 16 Seiten Schriftsatz nebst vorab per Fax übermitteltem OLG Urteil nur ganze anderthalb Zeilen übrig mämlich: ?Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung abgnommen.? ?Begründet? mit dem Halbsatz ?Von einer Begründung wird ? abgesehen.?
Es handelt sich nicht um ein Versehen - die sind so unverschämt und rechtsbeugend. Es handelt sich somit nicht um einen Informationsfehler sondern die schmeißen Klagen bestimmter Beschwerdeführer einfach weg anstatt sie zu bearbeiten. Das sind dann die Untermenschen, genau wie die nicht christlichen Juden, und die geistig Behinderten bei deren Vergasung die deutsche Justiz 1933-45 schonmal beigeholfen hat. Stauffenberg und Elser hatten in ähnlicher Situation Recht: solche Zustände sind am besten mit Sprengstoff zu beseitigen das rechtliche Abhilfe ? etwa durch Verweigerung eines Anwaltes - nicht möglich ist. (Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz)