16.04.2015 12:03

? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe 23.01.2014
- Familiengericht -
92 F 493/13 SO .

Beschluss

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
Tabea Lara Riek, geboren am 19.09.2000
wohnhaft-

- Betroffene -
Verfahrensbeistand:
Herrn Ulrich Ames? Wiesenstraße 16, 61462 Königstein im Taunus
Beteiligte:

1. Maximilian Bähring,
wohnhaft Hölderinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main
- Antragsteller -

2. Uta Brigitte Riek,
wohnhaft -
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dagmar Asfour, Castillostr. 16, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 338/13AO2

zuständiges Jugendamt:
Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 50.3.1 .5658.50 001

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht Körner am 23.01.2014 beschlossen:

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird
zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3000 ? festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist der Vater des betroffenen Kindes Tabea Lara Riek, geboren am 19.eptember 2000.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht fürTabea. Tabea wohnt bei der Kindesmutter und hat seit ihrem zweiten Lebensjahr ebenso wiedie Kindesmutter keinen Kontakt zum Kindesvater.

Das Gericht hat Tabea am 7.10.2013 angehört. Der Vater wurde am 25.10.2013 durch denersuchten Richter des Amtsgerichts Gießen angehört. Er hat es vorgezogen, sich nicht zuäußern.

Der zulässige Antrag des Kindesvaters ist unbegründet. Nach der Regelung des § 1626a BGB hat das Gericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung zuübertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an über Einstimmung zwischen Ihnen. Es muss eine ausreichende
Kommunikations- und Kooperationsbasis vorhanden sein. Denn nur dann können die Eltern am Kindeswohl orientierte gemeinsame Entscheidungen treffen. Alle diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beziehung des Vaters zur Mutter ist von starken Spannungen und Vorwürfen sowie Abwertungen und Drohungen geprägt. Dies wird in seinen Schriftsätzen deutlich. So bezeichnet er die Äußerungen der Kindesmutter als ?Bullshit? und ?Klärschlamm?.
Die Kindesmutter sei ?gemeingefährlich?. Er beantragt ihre Einweisung und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weil sie Reiki praktizieren. Der Antragsteller spricht überhaupt in dem Verfahren ständig Bedrohungen gegen alle Verfahrensbeteiligten aus. Wer aber  Drohungen ausspricht, um sich durchzusetzen, ist nicht in der Lage, sich im Gespräch sachlich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen und Entscheidungen für das Kind zu
treffen. Der Kindesvater ist auch bereits gewalttätig geworden, was dann zu seiner vorübergehenden Unterbringung geführt hat.

Es ist auch nicht erkennbar, dass in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis gefunden wird. Zunächst wäre es erforderlich, dass sich der Kindesvater behandeln lässt.

Das Gericht schließt sich nach alledem der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Es entspricht auch dem Wunsch Tabeas, dass der Vater nicht die Sorge für sie ausübt. Der Vater ist ihr fremd.

Es war auch kein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Insbesondere beeinträchtigt es nicht das Wohl des Kindes, das die Mutter Reiki praktiziert. Reiki ist eine alternative Behandlungsmethode. Eine Kindeswohlgefährdung würde nur vorliegen, wenn die Mutter dem Kind eine erforderliche
schulmedizinische Behandlung versagen würde. Das ist nicht der Fall. Die Mutter lehnt die Schulmedizin nicht ab. Sie hat die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die zum Verfahrenswert auf § 45 FamGKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet gemäß § 58-69 FamFG die Beschwerde statt.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechtenbeeinträchtigt ist.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind, für das elterliche Sorge besteht, oder einem unter Vormundschaft stehenden Mündel in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichtes angehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das selbständige Beschwerderecht zu. Daneben steht dem zuständigen Jugendamt
das Beschwerderecht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht- Familiengericht ? Bad
Homburg v.d.H. einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Körner,
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 29.01.2014

Koch ? Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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16.04.2015 12:05

3 UF 70/14
92 F 493/13
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für

Tabea Lara R i e k

an der beteiligt sind:

1. Tabea Lara Riek,
geb. am 19.09.2000,

Betroffene,

2. Verfahrensbeistand: Ulrich Ames,
Wiesenstr. 16, 61462 Königstein,

3. Maximilian Bähring,
Hölderlinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

4. Uta Riek,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dagmar Asfour,
Antragsgegnerin Castillostra?e 16, 61348 Bad Homburgv.d.H.,
Geschäftszeichen: 338/13AO2 -

5. zuständiges Jugendamt:

Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61343 Bad Homburg,
Geschäftszeichen: 50.3.1.5658.50.001,

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_UB_00.dot)

3 UF 70/14 - 2 -

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. F r i t z ,
Richter am Oberlandesgericht R e i t z m a n n
und Richterin am Oberlandesgericht K u m m e r - S i c k s
am 15.Dezember 2014
b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 23.1.2014
wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter am
Oberlandesgericht Reitzmann sowie die Richterinnen am Oberlan-
desgericht Knauth und Kummer-Sicks wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,? ? festgesetzt.

3 UF 70/14 - 3 -

G r ü n d e :

l.

Der Antragsteller ist der Vater des am 19.9.2000 geborenen Kindes Tabea Lara Riek. Die Kindeseitern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Zwischen den Kindeseltern bestand eine Beziehung in den Jahren 1999/2000. Noch vor der Geburt der gemeinsamen Tochter kam es zur Trennung der Eltern. Der Antragsteller hatte nur kurz nach der Geburt stundenweise Kontakt mit seiner Tochter. Ein von ihm nach Feststellung der Vaterschaft eingeleitetes Umgangsverfahren hat er zurückgenommen, da ?so sein Vortrag- die Kindesmutter massiven Druck ausgeübt habe.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB, basierend auf der Gesetzesänderung. Sein Antrag datiert vom 19.3.2013. Der Vater hat Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, da sie und die Großmutter mütterlicherseits Mitglieder der sogenannten ?Reiki-Sekte? seien. Zudem habe die Kindesmutter Kontakt zu einem Mann gehabt, welcher auf ungeklärte Weise ums Leben gekommen sei und der der sogenannten Sado-Maso-Szene angehört haben soll. Der Kindesvater vertritt insofern die Auffassung, dass die Kindesmutter dieses Sexualverhalten, einmal ausgeübt, beibehalte und sich hieraus sowie auch aus ihrer Sektenzugehörigkeit Nachteile für seine Tochter ergeben würden. Das Amtsgericht hat Tabea Lara Riek am 4.11.2013 angehört. Zu den Einzelheiten der Anhörung wird auf den ?Vermerk vom 4.11.2013 (Bl. 207 d.A.) Bezug genommen. Die übrigen Verfahrens-
beteiligten, mit Ausnahme des Antragstellers. wurden im Termin am 13.11.2013 angehört. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 222 ff d.A. verwiesen. Der Antragsteller solltejm Wege der Rechtshilfe in der psychiatrischen Klinik - Haina angehört werden, was aber von diesem aufgrund der dort gegebenen Umstände abgelehnt wurde.

Mit Beschluss vom 23.1.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt,

3 UF 70/14 - 4 -

dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entspreche. Zwi-
schen den Eltern bestehe nicht die erforderliche Kooperations- und Kommunikationsbasis. Eine Verbesserung sei hier nicht zu erwarten. Der Kindsvater diffamiere und bedrohe die Mutter und alle Verfahrensbeteiligten und müsse sich erst psychiatrisch behandeln lassen. Zu den weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 23.1.2014 (Bl. 421 fd.A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit welcher er nunmehr die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Religionsausübung begehre, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf die bereits genannten Gefährdungsgesichtspunkte sowie auch auf eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter. So hat der Antragsteller auch mehrfach vom Jugendamt Bad Homburg v.d.H? verlangt, die Tochter Tabea Lara Riek sofort aus dem Haushalt der Kindesmutter, dass er als für sie schädliches Umfeld bezeichnet, herauszunehmen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8.5.2014 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung und Erörterung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden. Nach weiteren Stellungnahmen des Kindesvaters, in denen er u.a. darauf hinweist, dass eine Anhörung erster lnstanz im Zuge der psychiatrischen Unterbringung unzumutbar gewesen sei, hat der Senat Termin zur Anhörung des Antragstellers bestimmt und diesen in der Sitzung vom 21.10.2014 angehört. Zu den Einzelheiten dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 21 .10.2014 Bezug genommen.

Bereits zuvor hat der Antragsteller mehrfach den Senat bzw. einzelne Mitglieder
des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 06.06.2014 (Bl. 709 f d.A.) und vom 29.9.2014 (Bl. 1068 fd.A.) Bezug genommen. Neuerlichen Ablehnungsantrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 8.10.2014 gegen die Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Knauth und Kummer-Sicks.

3 UF 70/14 - 5 -

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die erstinstanzlich und zweitinstanzlich durchgeführten Anhörungen, die Stellungnahmen und Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die Eingaben der Beteiligten sowie den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

lI.

Der Senat konnte die Anhörung des Antragsgegners und die vorliegende Ent-
scheidung in der aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Besetzung vornehmen, da die Ablehnungsgesuche gegen Richter am Oberlandesgericht Reitzmann und die Richterinnen am Oberlandesgericht Kummer-Sicks und Knauth als unzulässig zurückzuweisen waren. Soweit der Antragsteller den Richter am Oberlandesgericht Reitzmann wiederholt und die Richterin am Oberlandesgericht Kummer-Sicks pauschal abgelehnt hat, ist dies rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (vgl. BGH vom 4.2.2002, AZ: II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, welche Verhaltensweisen der abgelehnten Richter zur Besorgnis der Befangenheit Anlass geben. Soweit der Antragsteller erneut eine Verzögerung des Verfahrensfortgangs rügt? geht dies fehl, da zwischenzeitlich keinerlei Handlungen der abgelehnten Richter erfolgt sind, welche auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens irgendeinen Einfluss genommen hätten. Insbesondere wurde der bereits zuvor anberaumte Termin zur Anhörung des Antragstellers nicht verschoben. Eine von dem Antragsteller vorgetragene Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen die abgelehnten Richter ist hier unbekannt und läßt keinerlei Tatsachen erkennen.

In der Sache selbst ist das Begehren des Antragstellers als zulässige Beschwerde nach § 58 FamFG auszulegen und als solche statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge in Teilbereichen auf den Antragsteller allein oder die Einräu-

3 UF 70/14 - 6 -

mung der gemeinsamen elterlichen Sorge von ihm und der Kindesmutter gemäß 1626 a BGB liegen nicht vor.

Eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Vater allein ist weder zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl noch aus anderen Gründen geboten.

Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, noch ergeben sich solche von den übrigen Verfahrensbeteiligten oder aus dem Inhalt der Akte, die dafür sprechen, dass eine Gefährdung des Wohls des Kindes Tabea Lara im Haushalt der Kindesmutter gegeben ist. Soweit sich der Antragsteller zur diesbezüglichen Begründung auf die Mitgliedschaft der Kindesmutter in der ?Reiki-Sekte? beruft ergibt sich aus dem lnhalt der Akten, dass die Tochter im Falle von Krankheiten bisher schulmedizinisch versorgt wurde und alle vorgeschriebenen Untersuchungen (U-Heft) durchgeführt wurden. Das Jugendamt hat hier entsprechende Ermittlungen eingeholt, welche im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.

Auch wenn die Kindesmutter in der Vergangenheit und/?oder auch noch gegenwärtig BDSM-Sexualpraktiken ausüben sollte, spricht dies nicht allein dafür, dass ein Mangel an Erziehungsfähigkeit oder eine Gefahr für das Wohl des minderjährigen Kindes besteht?.

Die sexuellen Neigungen auch zum Sadomasochismus stehen einer Erziehungs
fähigkeit nicht generell entgegen. Die sexuelle Ausrichtung eines Elternteils ist
grundsätzlich seine Privatsache, es sei denn, sie hat negative Auswirkungen auf das Kind (Salzgeber FamRZ 1995, 1311). Die sexuelle Veranlagung eines Elternteils ist für sich allein genommen keine Disqualifikation als Sorgerechtsinhaber. Beurteilung von Lebenswandel und Moral sind ebenfalls immer nur in ihren Auswirkungen auf das Kind zu beurteilen. Auswirkungen auf das Kindeswohl hat immer nur konkretes Verhalten eines Elternteils (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1697 f).

Ungeachtet der Frage, ob die Kindesmutter tatsächlich solche Sexualpraktiken
ausgeübt hat oder gegenwärtig noch ausübt, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt ersichtlich oder vorgetragen, wonach dies irgendwelche Auswirkungen auf das Kind

3 UF 70/14 - 7 -

hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Kind mit einem irgendwie gearteten Sexualverhalten der Kindesmutter überhaupt in Kontakt gekommen oder hiervon Kenntnis erhalten hat.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seitens des Senats keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter bestehen. insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für Entwicklungsdefizite des Kindes. Solche wurden weder durch den Verfahrensbeistand noch das Jugendamt festgestellt.

Da das Kind sich seit der Geburt im Haushalt der Mutter befindet und von dieser versorgt wird, spricht bereits der Kontinuitätsgrundsatz dafür, diese Lebenssituatih on des Kindes beizubehalten.

Damit kommt auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der
Gesundheitsfürsorge auf den Kindesvater allein aus Kindeswohlaspekten nicht in Betracht. Zudem entspricht dies auch nicht dem von Tabea geäußerten Willen, der darauf beruht, dass sie den Vater gar nicht kennt. Dem Wohl von Tabea entspricht eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt nicht. Im Hinblick auf die religiöse Erziehung ist zudem festzustellen, dass Tabea seit September diesen Jahres (14. Geburtstag) ohnehin selbst über ihr religiöses Bekenntnis bestimmen kann.

Es war dem Vater auch die von ihm beantragte gemeinsame elterlichen Sorge
nicht einzuräumen.

Allein die Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter des Kindes begründet nicht die Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Allerdings ist das Amtsgericht vorliegend mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist und eine Änderung zum Besseren nicht ersichtlich ist.

Der Vater hat seit dreizehn Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind. Dies bedeutet, dass er nicht nur derzeit keinen persönlichen Eindruck von Tabea hat, er hat auch keinerlei Informationen über deren Entwicklungsstand, Wünsche und Vorstellungen. Ein Austausch mit der Kindesmutter über das Kind findet seit Jahren

3 UF 70/14 - 8 -

nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter in absehbarer Zeit mit dem Vater in einen Austausch treten könnte. Durch seine herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen, Beleidigungen, Strafanzeigen, Anträge auf Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen gegen sie und andere Verfahrensbeteiligte, zeigt der Kindesvater vielmehr eindrucksvoll, dass er zu einer echten Kooperation im ? Sinne des Kindeswohls derzeit nicht willens oder in der Lage ist.

So hat auch Tabea Lara Riek in ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht wolle, dass der Vater das Sorgerecht für sie mit inne habe, da er sie ja doch gar nicht kenne. Auch die Äußerung des Kindesvaters anlässlich der Anhörung vor dem Oberlandesgericht, dass er erwäge ? im worst case-Lara Tabea in ein Internat zu bringen, zeigt, ebenso wie seine erste Reaktion auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts in seinem Schreiben vom 13.2.2014, wonach er es für geboten erachtet, stets die gegenteilige Position zu Kindesmutter zu vertreten und durchzusetzen, dass der Vater in seinem Kampf um die rechtlichen Positionen -hier das Sorgerecht- verhaftet ist, ohne dass ein irgendwie geartetes Einfühlungsvermögen für sein Kind ersichtlich wäre. Entsprechend seiner eigenen Angaben befindet sich der Antragsteller insoweit im ?Kriegszustand? und will auch seinerseits nicht mit der Mutter kooperieren. Er ist verletzt darüber, dass ihm als Mann und Vater nicht per se das Sorgerecht gemeinsam zusteht und unzufrieden mit der Gesetzeslage.

Der Senat hat großes Verständnis dafür, dass der Antragsteller sich um seine
Tochter Sorgen macht. Zumal er sich nicht durch regelmäßigen Kontakt von ihrem Wohlergehen selbst überzeugen kann. Auch wird die Misslichkeit der Lage des Kindesvaters und der unglückliche Verlauf des Geschehens seit der Geburt des Kindes gesehen, allerdings hat sich das Sorgerecht allein am Wohl des Kindes zu orientieren. Es ist kein Instrument, mit dem der Staat Eltern für ihr Verhalten ?belohnt oder bestraft?.

Zur Kindesmutter besteht keine tragfähige Beziehung, die ein kooperatives Zu-
sammenwirken im Interesse des Kindes erwarten lässt. Die Kindesmutter war
nach dem Bericht des Jugendamts aufgrund der Vorfälle der letzten Jahre auch
nicht bereit, sich auf Beratung einzulassen. Die seitenweisen Eingaben des An-

3 UF 70/14 - 9 -

tragstellers beschäftigen sich im Wesentlichen auch nicht mit seiner Tochter, sondern mit Schilderungen über Verfolgung, Körperverletzung und andere Straftaten zu seinem Nachteil sowie Beleidigungen gegenüber Jugendamt, Behörden und Gerichten. Ferner wird das politische Tagesgeschehen, Sendungen, Filme und Bücher aufgearbeitet. Angesichts dieser Situation lässt sich eine gemeinsame elterliche Sorge auf der Basis der derzeitigen Kommunikationsebene der Kindeseltern und der völligen Entfremdung des Kindes rein tatsächlich nicht darstellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81, 83 FamFG? 45 FamGKG.

Dr. Fritz Reitzmann Kummer-Sicks
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht


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16.04.2015 12:07

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres - Arbeitsgruppe Scientology

O k k u l t i s m u s
und
S a t a n i s m u s

~~~

Okkultismus und Satanismus                                                      5

                                        Vorwort

Es vergeht in der heutigen Zeit kaum eine Woche, in der nicht in den Medien über okkulte Praktiken oder Phänomene berichtet wird. Medienwirksam aufbereitet erreichen okkulte ?Botschaften? viele Menschen. Auf diese Weise dürften den kommerziellen Heilbringern auf diesem Felde manche neue Kunden zugeführt werden. Denn die Fragen: ?Was sind okkulte Praktiken oder was ist eigentlich Okkultismus?? finden selten eine klare Antwort unter befragten Bürgerinnen und Bürgern.

Gleiches gilt für den Begriff Satanismus. Auch hier finden sich ? häufig sensationsbetonte ? Medienberichte über sog. schwarze Messen und Ähnliches. Was aber versteht man unter Satanismus? Wo sind die Abgrenzungen zum Okkultismus? Gibt es diese Abgrenzung überhaupt? Und für Okkultes und Satanistisches gleichermaßen gilt: Wann werden Ideologie und Praxis gefährlich für unsere Gesellschaft? Wie können sich Einzelpersonen schützen? Wann ist der Staat gefordert?

Eine wesentliche Aufgabe des Staates ist, sachliche Aufklärung zu leisten. Damit werden Menschen in die Lage versetzt, mit auftretenden Phänomen, die diesen Bereichen zuzuordnen sind, im Alltag besser umzugehen. Die vorliegende Broschüre soll daher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit nimmt die Behörde für Inneres die Aufgabe der Aufklärung auf einem Gebiet wahr, für das die in der Behörde für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe Scientology im Frühjahr 2001 endgültig die ministerielle Zuständigkeit übernommen hat, nämlich auf dem
Gebiet des erzieherischen Jugendschutzes hinsichtlich der von sog. neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen ausgehenden Gefahren.

Auch bei Jugendlichen wird ein kontinuierlich ansteigendes Interesse an okkulten und satanistischen Praktiken angenommen. Allerdings muss Aufklärung darüber auch bei Eltern, Lehrern und allen anderen Erwachsenen beginnen. Die Behörde für Inneres möchte mit dieser Veröffentlichung die Kenntnis über das Thema Okkultismus vertiefen und zur Diskussion darüber anregen sowie darüber aufklären, wassich hinter dem Begriff Satanismus verbergen kann, welche Gruppierungen dazuzurechnen sind und welche Symbole eindeutig auf satanistische Zusammenhänge hinweisen.

Der Broschüre wünsche ich viele interessierte Leserinnen und Leser.

Ursula Caberta
Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology
bei der Behörde für Inneres in Hamburg

~~~

Okkulte Praktiken und Vorstellungen                                           35

zugesprochen wird, dabei werden alte überlieferte Methoden (wie Kräuterheilkunde und Besprechen) als auch aus der Religionsgeschichte bekannte Verfahren (wie Handauflegen, Traumdeutung, Exorzismus, Schamanismus) und schließlich neueste Erfindungen des Okkultismus (Kirlianphotographie der Aura etc.) herangezogen und in der Regel irgendwie miteinander verbunden. Eine kurze zusammenfassende Darstellung ist deshalb nur schematisch möglich. Hinzu kommt, daß die esoterischen Therapeuten wechselnde Erklörungen der Wirksamkeit ihrer Behandlungen anbieten, die den Erwartungen und. Orientierungen ihrer Kunden entsprechen.

1. Geistheiler Es gibt zum einen Heiler, die mit Hilfe eines oder mehrerer Geister oder unter Berufung auf einen Gott einen göttlichen ?Heilstrom? anbieten. Dazu gehört z.B. das Verfahren von Bruno Gröning und seinen Nachfolgern. B. Gröning hat gelehrt, daß ?unser Herrgott der größte Arzt ist für alle Menschen. Wer das glaubt, kann den Heilstrom e1npfangen?.(29) Gröning wird von seinen Anhängern ein Geist zugeschrieben, der ihm  überdurchschnittliche Fähigkeiten verleihe: ?Der Kraftstrom fließt ihm unmittelbar aus dem unerschöpflichen Lebensreservoir zu, so
daß bei einer auch noch so großen und andauernden Ausstrahlung desselben niemals eine Schwächung oder ein Versiegen einritt?.(30) Um Heilung zu erlangen, muß man sich in gelöster Körperhaltung hinsetzen, Arme und Beine nicht überkreuzen, dabei beide Hande mit den Handzeichen nach oben locker auf beide Oberschenkel legen; dann kann man den Heilstrom empfangen. Dieser Heilstrom werde den Hilfesuchenden von geistiger Seite aus übertragen. "Die Krankheitsursache, die in Störungen, Lähmungen oder sonstigen Hemmungen des Gesundheitsrhythmus liegen, werden dadurch beseitigt?(31)

2. Reiki In den letzten Iahrzehnten wird Reiki (jap. Universelle Lebensenergie) angeboten. Dieses Heil- und Initiationsverfahren ist aus Japan nach Europa gekommen. Es geht auf den 1929 verstorbenen christlichen Lehrer Mikao Usui aus Kyoto zurück. Usui suchte nach den Energien, mit denen Christus nach den Berichten des Neuen Testamentes geheilt habe. Nach wochenlangem Fasten wurde ihm das Reiki offenbart. Reiki sei eine Energie, die von den Händen des Meisters und Therapeuten auf den Patienten oder die Schüler übertragen werde. Dadurch wiirden die als Zeichen von "Unordnung? angesehenen Krankheiten festgestellt und eine "Harmonie mit sich selbst und den gtundlegenden Kriiften des Universums? herbeigeführt.(32) Reiki
dient allerdings nicht nur der Heilung Von Krankheiten, sondern sei auch ein ,,praktischer Weg zur Erleuchtung?. Man kann Reiki schulmäßig in Kursen bei Bezahlung beträchtlicher Summen erlernen. In einer Ausbildung in mehreren Stufen (3 bis 7) erhiilt man die "Kraft? des Reiki übertragen und kann sie, wenn man selber Meister geworden ist, auch an Schüler übertragen. Die verschiedenen, miteinander konkur-

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29 Flugblatt zur Esoterik-Messe Stuttgart 19. bis 21. 3. 1993.
30 Peter Riekhoff: B. Gröning Freundeskreis o. J. o.0.
31 P. Riekhoff: B. Gröning Freundeskreis, o. J. o.0. S. 2. Vgl. auch: ?Hilfe und Heilung auf geistigem
Wege durch die Lehre B. Grönings. Greta Häusler Verlag. 02434/3355.
32 Vgl. B. J. Baginski / S. Sharamon: Reiki - universelle Lebensenergie. Essen 1985. Vorwort. Vgl. auch
A.I.R.A.: Dos offizielle Reiki Hundbuch 1985.

~~~

36                                                                  Okkultismus

rierenden Reiki-Schulen(33) führen den Besitz der Reiki-Kraft auf Usui zurück, nur wer eine direkte Linie zu diesem Meister herstellen könne, habe die Kraft zu heilen und den Weg zur Erleuchtung. Obwohl Reiki sich auf Christus beruft, spielen in seinen Vorstellungen Lehren eine Rolle, die eher den asiatischen Religionen entstammen.

3. Schamanistische Seancen werden heute ebenfalls nicht nur zum Heilen, son-
dern noch häufiger angeboten, um die normale Alltagswelt zu überschreiten und in "außergewöhnliche Bewußtseinszustände? und ?andere Realitäten? einzutreten. Schamanen waren ursprünglich Spezialpriester bei den sibirischen Völkern (z.B. Tungusen und Buriaten). Schamanen wurden gerufen bei Krankheit, schwerer Geburt, Jagdunglück und anderen außergewöhnlichen Ereignissen. In Sibirien war der Schamanisrnus mit einer bestimmten Krankheitstheorie verbunden. Nach dieser wird ein Mensch krank, weil im Schlaf eine seiner drei Seelen aus dem Körper austreten und Wanderungen in die Welt der Geister unternehmen kann. Wird nun diese Seele auf einer solchen Trancereise von einem Geist oder durch andere Umstände
behindert, so verursacht dies für den zurückgebliebenen Körper und die anderen beiden Seelenteile eine Krankheit. Der zum Kranken gerufene Schamane versetzt sich mit Hilfe von Trommelschlägen, bisweilen auch Spiegeln und anderen Mitteln in Trance, eilt der verlorenen Seele in den Geisteneichen nach, befreit sie und bringt sie zurück. Gelegentlich muß er auf dieser Trance-Seelen-Reise auch mit den Geistern kämpfen. Ebenso kann er in den anderen Welten Auskünfte über die Ursachen von Hungersnot,
Jagdmißerfolg und anderen außergewöhnlichen Ereignissen erhalten und nach seiner Rückkehr für Abhilfe sorgen. Bei der Initiation soll der zukünftige Schamane lernen, seine Trancezustände zu steuern, Hilfsgeister zu gewinnen, die anderen, ihn bedrängenden Geister zu beherrschen und seine Fähigkeiten des Umgangs mit der Geisterwelt für seine Klienten und seine soziale Gruppe einzusetzen.(34)

In der ethnologischen und religionswissenschaftlichen Literatur wurde der Begriff Schamane auf religiöse Spezialisten auch anderer Stammesgesellschaften vor allem Nordamerikas übertragen und verallgemeinert, dabei werden die spezifischen Merkmale des sibirischen Schamanismus z.T. vernachlässigt und andere Vorstellungen, die der Religionshistoriker M. Eliade (1907-86) seiner Konstruktion der Reli-
gionsgeschichte heranzieht, herausgehoben.(35)

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33 Es lößt sich nicht ganz entscheiden, was von den Berichten über Usui Legenden sind. Sein erster Nachfolgerwar Chujiro Hoyaschi. seine zweite Hawayo Takata, danach kam es zu einer Spaltung und der Gründung der Reiki-Alliance und der American International Reiki Associotion.
34 Zum Schamanismus vgl; A. Friedrich und G. Budruss: Schamanengeschichten aus Sibirien München 1955 (Berlin 1987): S. M. Sirokogorov: Versuch einer Erforschung der Grundlagen des
Schamanismus bei den Tungusen (1919). in: Baessler Archiv Bd. 18? S. 41-98? 1935: M. A. Caplicka: Aboriginal Sibiria, Oxford 1914; G. Sanschejew: Weltanschauung und Schamanismus der Alaren-Burjaten. in: Anthropos Bd. 22 und 23? 1927-28; A. L. Siikala: The Rite Technique of the Sibirian
Shamcrn, Helsinki 1978.
35 Vgl. M. Eliocte: Schamcrnismus und archaische Ekstasetechnik Zürich 1957 (und viele Neuauflagen)

~~~

Praktiken und Rituale                                                        91

 füße der Tiere benutzt, um damit über die Erde zu gehen. Neben den Vorderfüßen fehlen oft: Zunge, After, Genitalien.
- Tätowierungen, insbesondere schwarze Panther, Bocksköpfe, Figuren der griechi schen Mythologie, ein umgedrehtes Kreuz, eine Spinne (Schwarze Witwe), Toten schädel, übers Kreuz angeordnete Totenknochen, ein Baphomet (ziegenköpfige  Männergestalt), eine Schlange oder ein Messer, von dem Blut herablropft.
- Kerzen in der Umgebung des Opfers.
- Ritualgegenstände wie Glocken, Gongs, Räucherwerk, Kessel oder Schalen (für Rituale), Altarsteine, ein umgedrehtes Kreuz oder Silber (in irgendeiner Art oder Form, denn silberne Farbe werde von den Satanisten, als Gegensatz zum "christlichen Gold? bevorzugt).
- Gebeine: "Es besteht die Vorstellung bei Okkultisten, daß in den größeren Knochenpartien die Seele bzw. der Spirit des Toten verbleibe?. Aus diesem Grunde,  wegen dem damit verbundenen Kräftezuwachs, käme es zu Grabschändungen  und Urnendiebstählen.
- Kräuter, darunter auch Haschisch oder den als "Eifenstuhl? bekannten Pilz (psilocyle mushroom), Fliegenpilz oder auch frischer Muskat können auf Rituale hinweisen.
- Stichwunden, vor allem Messerschnitte am Unterarm.(55)

5.7 Ritueller Mißbrauch

Immer wieder gibt es in den Gesprächen und Beratungen Hinweise, daB satanistische Gruppierungen, Orden, Logen und Kirchen in Ritualen und Praktiken Mißbräuche an Menschen begehen. Wie sind solch schwerwiegenden Aussagen einzuschätzen? Als erste und wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung dieser Informationen ist eine klare Analyse vonnöten. Was ist möglich? Was kann nicht stimmen? Wo ist die Geschichte in sich nicht konsistent? Welche Voraussetzungen sind für den rituellen Mißbrauch von Bedeutung?

"Ritueller Mißbrauch ist schwerer sexueller, physischer und emotionaler Mißbrauch, der sich in einem Kontext ereignet, verbunden mit Symbolen oder Tätigkeiten, die den Anschein von Religiosität, Magie oder übernatürlichen Bedeutungen haben. Diese Tätigkeiten werden über längere Zeit wiederholt, um die Kinder in Angst zu versetzen, sie gewaltsam einzuschüch-
tem und um sie zu verwirren. ?(56)

Nach dieser Definition von rituellem Mißbrauch lassen sich drei unterschiedliche Ausprägumgen differenzieren:

??????????????????????????-

55 Zitiert bei Fr.-Wilh. Haack. a.a.0.
56 Zitiert noch David Finkelhor ?Nursey Crimes-Sexual Abuse in Day Core? in Ingolf Christiansen.
Thorsten Becker. Patrick Felsner, ?Satanismus und Ritueller Mißbrauch ? Aktuelle Entwicklungen
und Konsequenzen für die Jugendhilfe?, Hamburg 1996.

~~~

92                                                                   Satanismus

1. Kultisch-ritueller Mißbrauch, geprägt durch Praktiken vor allem der Sexual-
magie. Die Verbindung Von exzessiven sexuellen Gewalterfahrungen, verbunden mit mystischen und magischen Erleben kennen den Verlust des Egos bedingen und strikt andererseits das Gruppenzugehorigkeitsgeühl und den Zusammenhalt.

2. Pseudo-ritueller Mißbrauch findet meist in mehr oder weniger stark kriminali-
sierten Milieus statt. Das Ritual bezieht sich nicht auf Inhalte, sondern auf die regelmäßige Wiederkehr und unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführte sexuellen Handlungsweisen an potentiellen Opfem. Hier gibt es keinen ideologischen Hintergrund, und wenn, dann ist er meist nur aufgesetzt, mn die pädophilen oder pornographischen Neigungen und Ambitionen der Täter zu kaschieren. Kinder werden meist mit ?Bildern? Von Dämonen, Geistern und Monstern terrorisiert, um sie zu willfährigen Opfern ?abzurichten?. Mittlerweile scheinen sich Gerüchte zu bestätigen, wonach Kinder, aber auch Erwachsene als Opfer auf "Snuff-Videos? (das sind Videos, bei denen die Mißhandlung bis zum Tod des Opfers gefilmt wird) abgefilmt
wurden.

3. Psychopathologisch-ritueller Mißbrauch beruht auf einem Wahn? und Zwangssystem von Einzeltätern und ist häufig nur unter großen Schwierigkeiten von Kultisch-rituellem Mißbrauch zu unterscheiden. Im Vordergrund stehen dabei die Zentrierung auf sexuelle, meist massive Perversionen.(57)

Die Frage nach der Realität solcher Taten führt inzwischen zu einem Expertenstreit, wo der Gegenseite entweder vorgeworfen wird, sie verschließe die Augen vor den offensichtlichen Tatbeständen oder die andere Seite, man betreibe das Geschaft der Hysterie. Natürlich gibt es Auswüchse in bestimmten therapeutischen Verfahren (Erinnerungstherapien) und man kann sich leider des Eindrucks nicht erwehren, daß der Klient in einen ?Satanismus? hineingetrieben wird. Man kann davon ausgehen, daß bei der Durchführung des rituellen Mißbrauchs die in der Fachwelt anerkannten und von Lifton entwickelten acht Kriterien der Mind-Control zur Anwendung kommen:

1. Millieukontrolle,
2. Mystische Manipulation, geplante Spontaneität,
3. Forderung nach Reinheit,
4. Kult des Sündenbekennmisses,
5. Geheiligte Wissenschaft,
6. Manipulation der Sprache,
7. Vorrang der Lehre vor dern Menschen und
8. Zu- und Aberkennung der Existenzberechtigung.58

??????????????????????????-

57 A.u.O.. Thorsten Becker. Patrick Felsnev.
58 Vgl. Robert J. Lifton. "Thought Reform and the Psychology of Totalism ? A Study of Brainwashing
in China?, New York 1961

http://www.aufklaerungsgruppe-krokodil.de/okk_sat.pdf

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16.04.2015 12:07

Frauenarzt Dr. Bluni, Ennepetal - News Archiv
Hausgeburten erhöhen neonatale Sterblichkeit signifikant

Eine große US-amerikanische Studie

(http://www.ajog.org/arti?/S0002-9378%2810%2900671-X/abstract)

mit 340.000 Haus- und 210.000 Klinikgeburten konnte aktuell belegen, dass Hausgeburten gegenüber Klinikgeburten zwar mit einer etwa gleich hohen perinatalen Sterblichkeit einhergehen, jedoch einer etwa dreimal so hohen neonatalen Sterblichkeit.

Die perinatale Sterblichkeit beinhaltet Totgeburten und Todesfälle von der 24. Schwangerschaftswoche bis zum 7.Lebenstag nach der Geburt. Die neonatale Sterblichkeit umfasst hingegen die ersten 28 Lebenstage.

Das Ärzteteam vom Main Medical Center in Portland, USA konnte belegen, dass es bei geplanten Heimgeburten erwartungsgemäß weniger Interventionen wie Epiduralanästhesien, Dammschnitte, CTG-Kontrollen oder operative Entbindungen gab.

Zu Überraschung der Wissenschaftler war jedoch die neonatale Sterblichkeit bei Hausgeburten um den Faktor 3 erhöht. Die häufigste Todesursache der verstorbenen Neugeborenen waren Schwierigkeiten mit der Atmung und erfolglose Wiederbelebungsversuche.

Diese Erkenntnisse decken sich auch mit einer anderen amerikanischen Studie, die belegen konnte, dass Neugeborene kurz nach einer Hausgeburt einen schlechteren Gesundheitsstatus hatten als Neugeborene, die in einem Krankenhaus zur Welt kamen.

Was scheint die Ursache zu sein?

Es wird angenommen, dass der der geringe Einsatz von medizinischen Maßnahmen bei der Hausgeburt ein Grund für das erhöhte Sterberisiko von Hausgeburtsbabys ist. Auch können ggf. bei Wiederbelebungsmaßnahmen nicht ausreichend geschulte Helfer mit verursachend sein.

Die Autoren der Studie aus dem American Journal of Obstetrics & Gynecology kommen zu dem Fazit, dass die schon bestehenden Bedenken gegenüber den Risiken für die Neugeborenen bei Hausgeburten nun umso mehr ernsthafte Sorgen bereiten.

Quelle: Wax J et al. Maternal and newborn outcomes in planned home birth vs. planned hospital births: a metaanalysis. AJOG 2010, 203:x.ex-x.ex.

© 2015 - Dr. med Vincenzo Bluni
http://www.bluni.de/index.php/a/newsarchive/id/1280688707


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16.04.2015 12:09

Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.

Fax: +49/(0)721/9101-382
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
D-76131 Karlsruhe

22. Januar 2015

Klage

3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt /M.

Fristbedingte Vorabversionen der Verfassungsbeschwerde sind Ihnen
als Fax und Einschreiben-Rückschein zugegangen!
In Sachen Verfassungsbeschwerde 3 UF 70/14 OLG Frankfurt /M.
gingen Ihnen FRIST- und FORMGERECHT bisher zu:

Einschreiben-Rückschein 30. Dezember 2014 RA 4343 7085 9DE
Einschreiben-Rückschein 16. Januar 2015  RA 4343 7816 3DE
Fax  17. Januar 2015 18:58 Uhr
Einschreiben-Rückschein 20. Januar 2015  RA 4069 9520 0DE

Gru&Szlig;

Verfassungbeschwerde

Gegen das, um die Rechtsmittel einzuschränken, fehlerhaft als
Beschluß bezeichnete ?Urteil? vom 15., ausgefertigt am 19. und
mir zugegangen per förmlicher Zustellung am 24. Dezember 2014 in
Sachen gemeinsames Sorgerecht für meine Tochter Tabea-Lara Riek
3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. lege ich hiermit
Verfassungsbeschwerde ein.

Das Gericht verletzt meine mir verfassungemaess zustehenden
Grundrechte die mir aus den Artikeln 1,2,3,4,5,6,7,8 und 19
Grundgesetz erwachsen.

Der § 1626 BGB wurde zwar reformiert, jedoch steht der Mutter
weiterhin ein Veto-Recht zu, sie kann den Kindesvater nun
ausgiebigst vor Gericht verleumden um dessen Sorgerecht zu
blockieren. Beim mit Geburt automatisch an die Frau die ein Kind
gebärt fallenden Sorgerecht fehlt entsprechendes Vetorecht für
den Vater. Das wird also der vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechten monierten mangelnden Gleichberechtigung der
Elternteile nicht gerecht.

2/16

Es wird daher beantragt:

I.

1. Das Urteil wegen Verstoßes gegen die verfassungsgemäßen
Grundrechte aufzuheben und zwecks Abänderung an einen anderen
Senat des OLG - der nicht vornehmlich mit Sexist(Inn)en besetzt
ist - zurückzuverweisen.

2. Den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland erneut zu
verurteilen sich an die Vorgaben des Bundesverfassungerichtes zu
halten und einen reformierten § 1626a BGB zu erlassen.

Zu den Gründen in umgekehrter Reihenfolge:

3/16

2. Normenkontrollklage § 1626a BGB

Damit Väter das Sorgerecht auch wirkungsvoll einklagen können muß
dem Vater das Recht auf Abstammungsgutachten per DNA-Test auf dem
Wege der einstweiligen Anordnung ermöglicht werden. Sonst
blockiert die Kindesmutter das Sorgerecht des Vaters schon
dadurch daß Sie die Abstammung falsch angibt oder ? wie im
vorliegenden Falle ? einfach die anerkennende Unterschrift unter
die Vaterschaftsanerkennungs-urkunde beim § 1595 BGB unterdrückt.
Das genügt um per Vaterschaftsvermutung Unterhalt zu kassieren
aber nicht gleichberechtigt um für den vermuteten Vater ein
Umgangs- und/oder Sorgerecht einklagen zu können.

In 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe und 3 WF 174/01
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Kindesmutter mehr als
ein Jahr lang versucht ein Vaterschaftsgutachten herauszuzögern.
Ziel war das Kind dem Vater zu entfremden.

In 1 BvR 933/01 Bundesverfassungericht vom 29. Januar 2003
ordnete das Bundesverfassungericht an binnen Jahresfrist und zwar
exakt bis zum 31. Dezember 2003 den § 1626a BGB verfassungs-
konfrom neu zu regeln. Am 21. Juli 2010 erhielt dann weiteres
Urteil zur verfassungs-konformität des § 1626a BGB des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, Zaunegger
gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 3. Dezember 2009) mit
Verfassungs-gerichtsentscheid 1 BvR 420/09 Rechtswirksamkeit für
die Bundesrepublik Deutschland. Ähnlich hatte der Europäische
Gerichthof für Menschenrechte bereits in den Fällen Elsholz,
Sommerfeld, Kutzner jeweils gegen die Bundesrepublik Deutschland
entschieden und 2007 im Falle Görgülü der durch die Medien ging.

Den deustchen Bundestag kümmerte das wenig. Erst nachdem nach
Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz der Regierung am 14. und 15.
April 2012 der Bürgerkrieg erklärt worden war - siehe Petition
Pet-A-17-99-021771-1930 (http://decl-war.tumblr.com) - kümmerte
man sich am 16. April 2013 um gesetzliche Neu-regelung. Der
Bürgerkriegserklärung nach Widerstandrecht liegt die Annahme
zugrunde daß die Verletzung der grundgesetzlichen Menschen-
rechtsbindung aus Artikel 1 Absatz 2 die der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hatte eine eklatante
Verletzung der freiheitlich demokratsichen Grund-ordnung
darstellt die ein Ausrufen des Notstandes ermöglicht.

10 Jahre Zeit seit der Anweisung des Budnesverafssungerichtes den
§ 1626a BGB neu zu regeln hatte sich der Bundestag gelassen und
damit die gesetzte Frist bei Inkrafttreten der Neuregelung um
fast 10 Jahre überschritten. Ein Bundestag der sich nicht mehr an
die Vorgaben seiner eigenen Normen-kontrollinstanz hält kann
nicht mehr ernst genommen werden.

4/16

Der Gesetzgeber kommt ja auch nicht auf die Idee einer Mutter das
Sorgercht deshalb nicht automatisch mit Geburt des Kidnes
abzusprechen weil diese die, (Pardon) ?Titte voll Hardenberg?
hat, also beispielweise durch Drogennahme während der Stillzeit
das Kind gefährdet. Daher kann ein § 1626a BGB nur dann
verfassungskonform sein wenn der Kindeswohlvorbehalt auch für die
Mutter gilt.

1. Verfassungsbeschwerde

3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Ich lege hiermit Verfassungbeschwerde ein. Es werden mein
natürliches Elternrecht (Artikel 6 GG) ebenso verletzt wie meine
Menschenwürde als vermeintlich Behinderter dem WEGEN dieser
Behinderung (sozusagen ?weil und aufgrund der Tatsache daß er im
Rollstuhl sitzt also behidnert ist?) das Sorgerecht verwehrt
wird, (Artikel 6 GG) den Gleichberechtigungsgrundsatz nach dem
Geschlechte verletzt das Urteil ebenfalls.

Meine Ex gehört zu einer Sekte ?REIKI? die pseudomedizinische
?Heilen durch Handauflegen? betreibt. Weil die Kindesmutter schon
bei der Geburt das Kind durch Reiki statt schulmedi-zinischer
Geburtshilfe unnötig gefährden wollte kam es zur Trennung
ehenähnlicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung. Meine
Ex fröhnt einem religösen und esoterischen Wahnsystem das für das
Kind gefährlich ist und von dem ich nicht möchte daß es in diesem
erzogen wird.

Das Leben des Kidnes ist auf das allermassivste gefährdet.

Mir wurden von der Kindesmustter WAHRHEITSWIDRIG unterstellt ich
würde Drogen nehmen. Offene Briefe solchen Inhaltes flatterten
ins Sekretariat der Bürogemeinschaft von mir mit meinem größten
Kunden, ich war damals Geschäftsführer und 50% Inhaber der
outgesourcten EDV-Abteilung. Daran ging der Betrieb zugrunde und
ich verlor meinen Job. Die Mit-gesellschafter zogen wegen der
Diffamierung ihr Kapital ab. Allein der Schaden aus entgangen
Lohn beläuft sich auf mehr als eien halbe Million Euro. Auf die
üblen VERLEUMDUNGEN erfolgten wiederholten Versuche mich ? wegen
des Drogenfalschvorwurfes - psychiatrisch zwangseinzuweisen. Als
diese Versuche immer häufiger wurden habe ich mich dann gegen
Polizeigewalt bei einem solchen Einsatz notgewehrt. NACHDEM ich
die Polizisten die mich bei der zwangweisen Vorführung zum
Drogentest übelst verletzt hatten wegen dieser Körperverletzung
strafangezeigt hatte kamen Beamte des Reviers vorbei und
schüchterten mich mit der Drohung ein wenn ich die Strafanzeige
gegen die körperveletzenden Beamten nicht zurückzöge würde ich
mal für mindestens ein Jahr in der Psychiatrie landen. Als genau
diese Beamten mich erneut (übrigens mehrfach) aufs übelste

5/16

Bedrängten ? ich kann das teilweise per Schriftverkehr nachweisen
? habe ich mich gegen die permanenten Übergriffe wie gesagt dann
irgendwann notgwehrt, um nicht erschossen oder erneut
?verprügelt? zu werden. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits
eine Petition wegen massiver Polizeigewalt gegen Behinderte unter
anderem beim europäischen Parlament eingereicht, in Kopie beim
hessischen Landtag. Aus dieser Notwehr will man mir jetzt einen
Strick beim Sorgerecht drehen.

Ich wurde in diesem Zeitraum übrigens auch zufällig Opfer eines
Mordanschlages per Erwürgen aber das ist nur insofern relevant
als es möglicherweise das Bild der Brandanschlägen auf mein
Wohnhaus nach schriftlichen Morddrohungen DER SEKTE (meiner Ex?)
vervollständigt.

Als psychiatrisch Diffamierter weiß ich inzwischen daß die
Polizei mich nicht schützt sondern eher versucht das
?lebensunwerte? Leben psychisch Kranker in Arbeitslagern für
Zahlungen an die als Elterenteil bevorteilten weiblichen
MenschINNen auszubeuten um dann nach deren Entmündigung deren
Arbeitsunfähigkeitsvorsorge als Einkommen kassieren zu können
oder als Behindert diffamierte gezielt in den Selbstmord zu
treiben.

Obgleich ich ? zultezt im Mai 2013 ? mehrfach versucht hatte
gegen die Polizisten vorzugehen ist da nichts passiert. Ich habe
in mehrern dicken Leitz-Ordner penibel dokumentiert wie man mich
psychisch terrorisiert hat.

Man hat in der Straße in der ich wohne Plakat aufgehängt auf
denen stand ich sei ein Psychopath. Man hat mir meine Sozialhilfe
von der ich inzwischen lebe monatelang überhaupt nicht ausbezahlt
in der Hoffnung mich so in die Obdachlosigkeit treiben zu können.
Man hat mir meine Sozilhilfe derartig zusammengestrichen daß ich
hungern mußte. Drei Monate lang kam nich ein einziger Cent vom
Amt, hätten mir Freunde nicht geholfen wäre ich tot. Einen
Rechtsanwalt hat man mir verweigert. Die Polizei hat
Hilfeleistung unterlassen und stattdessen einer Drückerkollonne
von Virenscanner-Zwangsabo-verkäufern ermöglicht mein Girokonto
unter Mithilfe der Bank leerzuräumen für einen Vertrag den ich
nie unterschrieben hatte. (Abbuchungen trotz widerrufener
Einzugsermächtigung). Hiergegen hatte ich dann aus der Not heraus
künstlerisch durch eine ?Ich hole da jetzt mein Geld raus bevor
es der Bankdriektor veruntreut?-Performance aufmerksam zu machen
versucht. Durch diese Maßnahmen versucht man mich zu nötigen
einer vollkommen unnötigen psychiatrischen Behandlung
zuzustimmen. Um mich hiervor zu schützen habe ich die
Krankenkasse gekündigt, damit aus dieser Erpessung nicht noch
irgendwelche Mediziner Kapital schlagen können. Am 09. Januar
2015 habe ich deshalb noch eine Verfassungsklage eingreicht.

6/16

Man verweigerte mir anwaltliche Unterstützung. Um ALG2 H(artz)IV
zu erhalten musste ich bereits meine Vermögensverhältnisse
offenlegen. Die Gerichte akzeptieren es nicht wenn man unter
Vorlage eines H(artz)IV Bescheides Prozesskostenhilfe beantragt
sondern wollen gesondert irgendwelche Vermögensverzeichnisse
ausgefüllt erhalten. Wie ich zuvor bereits erwänt hatte bin ich
50% Anteilseigner einer Kapitalgeselslchaft und die Gesell-
schafterverträge sehen vor daß die übrigen Gesellschafter dann
meine Anteile einziehen können wenn ich eine eidesstattliche
Versicherung über meine Vermögensverhältnisse abgebe. Ich muß gar
keine arbeitsrechtlichen Verfahren mehr führen weil diese im
Vorfeld dadurch verloren sind daß ich für Prozesskostenhilfe
einen Anwalt eine Eidesstattliche Versicherung abgeben müßte die
dann die damaligen Mitgesellschafter zur Verwertung meiner
Gesellschaftsanteile berechtigen würde. NOCH BEVOR EIN PROZESS
STATTGEFUNDEN HAETTE. Schon deshalb bin ich ? nachdem meine
Ersparnisse aufgebraucht waren und meine Eltern mich nicht mehr
finaziell unterstützen ? gezwungen mich selbst zu vertreten.
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung blockiert also das
Sorgerchtsverfahren.

Im Verfahren 3 Zs 1795/08 Generalstaatsnwalschaft Frankfurt a.M.
habe ich versucht strafrechlich gegen diejenigen vorzugehen die
mir Anwälte verweigern und mich auszuhungern versucht haben. Das
scheitert schlußendlich am Anwlatszang für die Klagerzwingung ?
da beißt sich der Hund in den Schwanz - um genau dessen
Verweigerung es ja in diesem Verfahren ? neben anderem ? geht.

Im zudem erwähnetn sozialgerichtlichen Verfahren gegen Bundes-
sozailgerichtliche Enstcheidung B 14 AS 315/14 B weche, wie
erwähnt, parallel zu diesem Verfahren bei Ihnen anhängig ist
wehre ich mich dagegen daß Mediziner für ihren Psychoterror und
ihre Behandlung ? ENTGEGEN EINER VORLIEGENDEN PATIENTENVERFÜGUNG
? auch noch Geld bekommen. Bisher hat sich das als wirksamster
Schutz gegen die durch den Falschvorwurf der Drogennahme
permanenten psychiatrischen Übergriffe gegen mich erwiesen. Ich
hatte im Jahre 2006 eine Beziehung zu einer an multipler Sklerose
erkrankten Frau und wir hatten damals mit Patientenverfügungen
vorgesorgt, auch für den Fall daß meine Ex mit ihren ewigen
Anwürfen ich würde an Paranoia leiden wieder Erwarten Recht
gehabt hätte. Ihr Anwalt versuchte jedenfalls die Herausgabe
ärztlicher Unterlagen zu erzwingen. Vor Gericht veruschte er 2002
den Eindruck zu erwecken ich sei ein einer Besserungsanstalt
entflohener psychisch Kranker.

Schon 2002 unterstellten wir der Gegenseite in 9F 434/02 UG
Amtsgericht Bad Homburg das Ziel:

7/16

?So lange wie möglich? KONTAKT ?zu vereiteln um sich dann? [?]
?auf den Standpunkt zu stellen in der Zwischenzeit sei der Vater
dem Kind ?entfremdet??

und genau mit dieser Begründung hat das Gericht jetzt das
Sorgerecht nicht erteilt.

Die Polizei, Jugendamt als auch das Amtsgericht die Sache
wissentlich und willentlich verzögert so daß der weitere
Instanzenweg blockiert war.

Man wollte ein unsinniges und unnötiges Gutachten erpressen und
zwar unter Wegnahme/Vorenthalten meines Kidnes.

Ich gehe davon aus daß der Abgeordnete Michel Friedmann, der
Nachwuchspolitikern wie mir im Hochtaunuskreis versucht hat
Drogen unterzuschieben ? möglicherweise erpresst von den in den
Medien erwähnet ukrainischen Zwangsprostituierten ? an der
politischen Blockade Anteil hatte. Sein CDU-Kreisverband um Petra
Roth legaliserte damals (?Frankfurter Weg?/Methadon) Drogen und
Prosititution.

Die Reiki-Sekte der die Kindesmutter huldigt ist ja nur deshalb
nicht verboten weil sie von jenem ?Welpenschutz? profitiert den
das Judentum durch den Holocaust hat.

Ich denke beim vorliegenden Falle; ?Das weibliche Kind habe,?
behauptet die Sekte, ?eine männliche Seele, die nicht zum
weiblichen Körper passe, das habe man beim Lichtaura-
Kindesenergie-channeln festgestellt? eben auch an
das Recht des Kindes nicht aus religiösem Wahn heraus
genitalvestümmelt zu werden wie durch Beschneidungen im Judentum
oder Islam wenn ein atheistischer Elternteil ? in diesem Falle
ich ? das nicht will. Hier sollten keine Fakten geschaffen werden
können.

Doch der Reihe nach:

Aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung
ging am 19.09.2000 die Tochter Tabea-Lara des Vaters und Klägers
Maximililan Bähring hervor. Kurz vor der Geburt kam es zum Streit
darüber daß die Mutter das Kind mittels Reiki, das ist eine nicht
anerkannte pseudomedizinsiche Heilmethode, zur Welt bringen
wollte statt Schulmedizinisch und so erhöhter Gefährdung
aussetzen wollte.

Die NEONAZId Quote/Kidnersterblichkeit durch ambulante Geburt ist
um den Faktor 3 erhöht.

Hintergrund hierfür ist daß die Mutter der Kidnesmutter, die
Kindesgroßmutter ?Meisterin? eines esoterische Sekten-Zirkels

8/16

der wie ein Schneeballsystem aufgebaut ist und diesen betreibt
bei dem gegen Barzahlungen aller mögliche esoterische Schwachsinn
/Unfug getrieben wird, von Tarot-Karten bis hin zur Heilung von
unheilbaren Krankheiten wie Krebs per Handauflegen gegen
Vorkasse.

Ich weiß daß 2000 eie ihrer ?Patientinnen? in England an Reiki-
Krebs-Behandlung verstorben war.

Die Kindesmutter ist auf den Streit hin auf eigenen Wunsch aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und unter der Falschangabe sie
sei bei ihrer Schwester eingezogen zu Ihrer Mutter in die
Räumlichkeiten der Sekte gezogen.

In der Folge hat sie dann versucht die Angabe der Vaterschaft in
der Geburtsurkunde rechtswirksam zu unterdrücken nachdem sie aber
gleichzeitig vorher versucht hatte an das nicht unerhebliche
Vermögen der Kidnesgroßeltern väterlicherseits per
Unterhaltsforderung auf Vaterschaftsvermutung hin zu gelangen.
Hierzu hatte sie versucht unter dem Falschvorwurf der Kidnesvater
würde Drogen nehmen diesen in eine Anstalt einweisen zu lassen
und über ihn so eine rechtliche Vormundschaft zu errichten. Es
besteht der mehr als dringende Tatverdacht daß vermögen der
kindesväterlichen Familie (Anteile an der Firma des Kindesvaters,
5% Anteil an der wolfram Bergbau in Österreich die auch die
israelische Rüstungsindustrie beliefert) der Reiki-Sekte
einverleibt werden sollte. Von meinem Unternehmen ganz abgesehen.
Außerdem hat sie dem Gericht gegenüber versucht den Eindruck zu
erwecken bei der gemeinsamen Wohnung aus der Sie ausgezogen war
habe es sich um Eigentum gehandlt und nicht um eine Mietwohnung.
Und Sie hat auch Jugendamt und Gericht darauf hingewisen daß mein
größter Kunde als Mitgesellschafter bei mir eingestiegen war, und
zwar noch vor unserer Beziehung. Sie wollte also an
Veräußerungsgewinnen teilhaben die in der Vergangenheit vor der
gemeinsamen Beziehung lagen.

Im Verfahren 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg und 3 WF 174/01
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. habe ich, Kläger und
Kindesvater, daraufhin ? der versuchten Unterhaltsforderung auf
Vaterschaftsvermutung hin ? in einem über einem Jahr dauernden
Verfahren die gerichtliche Zwangsvorführung der Kindesmutter zu
einem Vaterschaftstest erwirken können womit das Kind dann de
jure als meines galt und ich auf Umgangsrecht klagen konnte.
Von einer Klage auf Entzug des Sorgerchtes der Kindesmutter hatte
ich abgesehen und stattdessen versucht mit anderen Vätern die
Reform des § 1626a BGB voranzutreiben. Erkennbar auch an der Wahl
des in der FAMRZ zum Thema zitierten Dr. jur. Peter Finger als
Anwalt. Ich habe niemals versucht der Kindesmutter das Sorgerecht
gänzlich zu entziehen.

9/16

Das Verfahren stellte fest was wir wussten. Ich war Vater meines
Kindes. Die Unterschriftenblockade für das Umgangs- und
Sorgerechtsverfahren weil ich bis dato de jure nicht als Vater
galt war umgangen. Hinsichtlich der Rechtsmittelfrist wurde ich
damals fasch betraten.

Anläßlich des nun folgenden Umgangsverfahrens 9F 434/02 UG dessen
prozessuale Voraussetzung die langwierige Klärung der
Vaterschaftsfrage per DNA-Test durch Verschulden von Kindesmutter
bei schleppender Verfahrensführung von Jugendamt und Gericht
gewesen war ordnete ein Richter Umgang einstweilig und
telefonisch an nachdem die Kindesmutter nicht zu einem
Vermittlungsgespräch des Jugendamtes erschienen war. So wie sie
sich bisher schlicht und ergreifend um keinerlei Belange des
Kindes gekümmert hatte. Jugendamt und Polizei weigerten sich eine
solch vorläufige Entscheidung zu vollstrecken.
Die Kindesmutter schrieb dann dem Gericht 15 eng mit der Maschine
beschrieben Seiten nach denen der Vater drogenabhängig sei.
Abgesehen davon hat sie das von ihren Anwälten in die
Bürogemeinschaft des Unternehmens des Kindesvaters schicken
lassen, outgesourcter EDV-Abteilung die ihr Sekretariat mit ihrem
größten Kunde und Finanzier teilte. Diese Mitgeselslchafter
stiegen daraufhin aus der Gesellschaft aus, das Unternehmen ging
der Diffamierungen und Fehlvorwürfe der Kindesmutter wegen
pleite. Mehrfach versuchte man mir in dieser Zeit Drogen
unterzuschieben um den Falschvorwürfen der Kindesmutter Gehalt zu
verleihen. (A. Roljic, ?Opiz?[Zeuge: R*****], A. Herzog).
Mehrfach sandte die Kidnesmutter dem Vater verleumdenderweise
Krankenwagen und Ordnungsämter zur Feststellung von Drogennahme
vor die Tür. Ich wurde stellenweise mehrere Wochen festgehalten
um irgendwelche Drogentests zu machen die allesamt negativ
ausfielen. Als 2012 Beamte wieder versuchten mir auf einen
solchen gespinnerten Anwurf hin meine Grundrechte zu entziehen
habe ich micht notgewehrt, ich und drei Beamte wurden verletzt.
Ich wurde in psychiatrischer U-Haft gefoltert und durch
Medikamentengabe ohne Diagnose vergiftet. Man hat versucht mich
zu nötigen Erklärungen zu unteschreiben die mir im
Sorgerechtsvefahren hinderlich gewesen wären. Genau solchen
Erpressungen wegen haben ich mich schon Ende 2002 genötigt
gesehen gehabt den Antrag auf Umganagsregelung zurückzuziehen und
ab 2003 darauf gewartet daß der Bundestag den § 1626a BGB ändert,
der bereits 2003 für verfassungswidrig erklärt worden war. Das
Gesetzgebungsvefahren sollte ja bis zum 31.12.2003 abgeschlossen
sein. An vom Bundesverfassungericht gesetzte Frist hat sich aber
der Bundestag nicht gehalten. Erst nachdem 2007 (Görgülü) die
Bundesrepublik Deutschland erfolgreich wegen Menschenrechts-
verletzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte
gezerrt worden war und Medien druck machten nahmen die ?Schläfer?
im Bundestag sich der Reform des §1626a BGB an die dann erst am
19. Mai 2013 in Kraft trat. An diesem Tag hat der Kindesvater
geklagt.

10/16

In der ganzen Zeit hat die Kindesmuttter den Umgang durch
Erpressung/Nötigung vereitelt. Der Kindesvater hat seit 14 Jahren
lediglich die unverschämte Auskunft des Gerichtes Bad Homburg
erhalten: dem Kind gehe es gut, es bekomme schließlich Reiki-
Behandlungen.

Genau darum daß das gefährliche Scharlatanerwei, Kurpfuscherei
und Quaksalberei ist ging es ja bei der dem Streit zugrunde
liegenden Trennung. Ich habe hierzu aus einer Broschüre des
Hamburger ?Ministeriums? des Inneren ein paar Auszüge angefertigt
außerdem verweise ich auf das Buch von Joachim Hüssner.

Unter dem zynischen Hinweis ES SEI NUN ZUVIEL ZEIT INS LAND
GEGANGEN; DAS KIND KENNE DEN VATER NICHT hat das OLG ? eigener
gerichtlicher/gesetzgeberischer Versäumnisse des Staates wegen -
schlußendlich abgelehnt dem Vater das gemeinsame Sorgerecht
hilfs-/ersatzweise ein Teilsorgerecht zu erteilen und zwar unter
der Prämisse der Vater sei möglicherweis geistig behindert und
müsse deshalb, weil er bildlich formuliert im Rollstuhl sitzt ?
vor dem Gesetz benachteiligt werden, abgesehen davon daß er
benachteiligt werden muß weil er als Vater der vom Geschlechte
her minderwertige Elternteil sei.

Das verstößt gegen so ziemlich jedes Grundrecht und
Menschenrecht. Auf jeden Fall das natürliche Elternrecht, die
Menschenwürde (Behinderte bekommen kein Menshcrecht), die
Gleichberechtigung wegen des Geschlechtes, das Recht auf ein
faires Verfahren in dem ich nicht etwa nachweisen muß gesund zu
sein nur weil mich Gegenpartei außerprozessual (Mißbaruch des §10
HFEG) vom Ordnungsamt zusammenschlagen läßt um ein
psychiatrisches Gutachten zu erzwingen mit dem dann mein Vermögen
unter Zwangsverwaltung DER SEKTE gestellt werden soll.

11/16

En Detail: Die angegriffenen Grundrechte sind:

Artikel 1 Absatz 1 - Die Menschenwürde: Das Oberlandesgericht
Frankfurt a.M. folgt der Argumentation des Amtsgerichtes Bad
Homburg v.d. Höhe wonach Männern und Behinderten nicht die selben
Recht zustehen sollen wie Frauen. Es geht also davon aus daß
Männern und Behinderte keine vollwertigen Menschen sind und man
Ihnen deshalb ? ähnlich wie den psychsich Kranken oder den Juden
im dritten Reich ? nicht die Eigenschaft zugestehen muß ein
vollwertiger Mensch zu sein dem aus diesem Mensch sein Rechte
erwachsen wie ?

Artikel 1 Absatz 2 ? ? die Menschenrechte. Das Gericht
akzeptiert nicht daß die Bundesrepublik mehrfach vor dem
europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist
wegen eklatanter Menschenrechtsverletzungen in Sachen väterlicher
Gleichberechtigung was sein Elternrecht angeht. Letzte
diesbezügliche Entscheidung des BverfG datiert auf den 21. Juli
2010 unter Aktenzeichen - 1 BvR 420/09!

Artikel 1 Absatz 3 ? hier: Normenkontrolle - Bereits am 29.
Januar 2003 hatte das Bundesverfassungericht festgestellt daß die
Regelung des Sorgerechtes unverheirateter Väter gegen das
Grundgesetz verstoße. 1 BvR 933/01
Das Grundgesetz bindet auch den Gestzgeber zur Einhaltung der
Grundrechte beim Erlassen neuer Gesetze. Im aufgeführten Urteil
hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gestzgeber Bundestag
BEFOHLEN eine Neuregelung zu treffen und ihm hierfür die
Jahresfrist gesetzt bis zum 31. Dezember 2003. Diese Frist hat
der Bundestag als Gesetzgeber verstreichen lassen.

Artikel 2 ? AG und OLG haben versucht durch List - nämlich das
verleumderische Erpressen unnötiger psychiatrischer Begutachtung
? den Antragsteller der Freiheit zu berauben und zu nötigen mit
schwerst gesundheitsschädigenden Psychopharmaka an sich
herumexperimentieren zu lassen hilfsweise dessen Krankenakten
offenzulegen. Das ist ein gezielter Racheakt. Der Antragsteller
ist der erste Vater der nicht ewa einen so genannten illegalen
Vaterschaftstest ? sondern eine gerichtlich genehmigte DNA-
Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der Kindesmutter
erwirkt hatte. Nachweis war erforderlich geworden weil die
Kindesmutter anerkennende Unterschrift unter die von ihr voher
mit dem Jugendamt eingeforderte Vaterschaftsanerkennugsurkunde
nach § 1595 (2) BGB verweigert hatte um so zu bockieren daß der
Kindesvater de jure als Vater galt und somit ein Umgangs- oder
Sorgerecht wahrnehmen konnte. Mutmaßlich um sich zu rächen für
diesen aus Sicht der Amts- und Oberlandesgerichtsrichterinnen
ungeheurlichen Fall von

12/16

Zwangsvorführung der unkooperativen Kindesmutter zum DNA-
Gutachten hat man dann mit allen Mitteln versucht den Vater
feministische sexistisch herunterzumachen, der in seienr Zeit als
aktiver Poltiker des Jugendparlamentes der Stadt Bad Homburg wie
anläßlich der §218-Debatte für Lösungen wie Babyklappen
ausgesprochen hatte wodurch sich protestierende Frauen die nicht
fähig sind ihre Triebe unter Kontrolle zu halten und unstete
sexuelle Arbenteuer als legitime Grundlage einer Elternschaft
betrachten als zur ?Gebärmaschine? degradiert gefühlt hatten.
Nachweis daß man der Meinung war einem Vater würden gar keine
Rechte zustehen nur eine Zahlungsverpflichtung, er sei allenfalls
Erzeuger/Samenspender ergeben sich aus Verfahren 3 WF 174/01
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Verbindung mit 9F 104/01 KI
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe. Warum psychiatrische
Begutachtung? Nun: es geht eindeutig darum den Vater der zu
diesem Zeitpunkt Unternehmer ist zu verleumden und
gesellschaftlich wie finanziell zu ruinieren. Hierin liegt die
massive Epressung wenn der gegnerische Anwalt offene Briefe
verschickt der Vater solle sich mal psychitarisch untersuchen
assen, würde Drogen nehmen usw. ? Das ist aber nur einer der
Aspekte. Es geht bei diesem Rufmord ja auch darum

gegenüber dem Kind den Eindruck zu vermitteln bei (s)einem Vater
würde es sich um einen menschlich minderwertigen Irren handeln
der nichts zu sagen hat was die Erziehung angeht.

Und genau darum geht es im angestrebten Sorgerecht.

Abgesehen davon kam es zur Trennung und dem Auszug der
Kindesmutter aus der gemeinschaftlichen Wohnung weil wir uns
zerstritten haben weil ihre Mutter das Kind bei der Geburt
zusätzlich gefährden wollte indem Sie Reiki praktizieren wollte
statt Schulmedizin. Bei Hausgeburten ist das Risko des
Kindestodes um den Faktor 3 erhöht.

Wird Reiki praktiziert verdreifacht das die Wahrscheinlichkeit
daß das Kind die Geburt nicht überlebt. Unumstößlicher
wissenschaftlicher Fakt. Keine Kideswohlgefährdung


Artikel 3 - Nicht alle Menschen sind vor dem Gestz gleich sondern
Mütter sind gleicher als Väter. Auch wenn ein Vater dank
Flaschen-Erstlingsnahrung rein technisch in der Lage ist ein Kind
nach Geburt vollständig selbst zu großzuziehen wird das
natürliche Recht des Vaters auf sein Kind deshalb als von
geringerem Gewichte zu sein eingeschätzt als dasselbe der Mutter.

Artikel 3 Absatz 2 ? der Staat fördert Gleichberechtigung - Der
Staat kümmert sich in der Praxis und aus meiner Erfahrung nicht

13/16

etwa um die Druchstzung von Gleichberechtigung sondern erschwert
sie.

Als Mann der im Wehrdienst Opfer sexuellen Mißbrauchs geworden
ist weiß ich daß es nur Frauenbeauftragte und Frauennotrufe gibt
damit Frauen Quotenstellen besetzen können aber männliche Opfer
regelrecht verhöhnt werden. Jugendämter sind voll von Sexistinnen
die meinen wenn die Kindesmutter nicht zu Vorladungen zu Terminen
erscheint dann ?Kann man da eben nichts machen?; die es fördern
daß Frauen ihre Kinder als menschliche Schutzschilde gegen den
Vater missbrauchen. ?Wenn Sie etwas gegen die Mutter unternehmen
schadet das auch dem Kind? ist vorherrschende Meinung. Sichert
Ihnen ein Richter am Telefon zu er habe einstweilig Umgang
angeordnet, dann weigerten sich Polizei und Jugendamt einfach
gerichtliche Entscheidung durchzusetzen es geht ja nicht etwa
darum Unterahlt für die Unterstützung eines vom
Unterhaltspflichtigen unerwüschten Erziehungsstils aus jemandem
herauszuprügeln.

Artikle 3 Absatz 3 ? niemand darf wegen seines Geschlechtes
benachteiligt werden ? niemand darf seiner Behinderung wegen
benachteiligt werden. Im § 1626a BGB steht eindeutig drinne daß
Männer benachteiligt werden. Sie bekommen ein Sorgercht nur dann
wenn die Kidnesmutter keine Schlammschlacht beginnt und mit Dreck
um sich schmeißt wie im vorliegenden Fall als Sie in 15 eng mit
der Maschine beschriebenen Seiten den Vater WISSENTLICH FALSCH
der Drogennhame bezichtigt hat. Der § 1626a BGB nach der Reform
entspricht dem vor der Reform. Ob die Mutter dem Kindeswohl
schadet ? weil sie das Kind in einer Sekte großziehen will oder
pseudomedizinische esoterische Behandlungen vornehmen lassen
will satt schulmedizinischer ? zählt nicht wenn es darum geht
dieser mit Geburt automatisch ein Sorgerecht zuzugestehen. Das
Kindeswohl ist dem Staat, pardon aber der deftige Ausdruck muß
hier sein: SCHEISSEGAL, wenn die Mutter es schädigt. Für die
Mutter gilt der Kindeswohvorbehalt nicht. Nennen Sie das eine
Nicht-Benachteiligung des Vaters aufgrund seiner Eigenschaft
männlichen Geschlechtes zu sein? Das Amts- und Oberlandesgericht
meinen wenn ein Vater psychsich krank/behindert wäre habe er kein
Recht auf ein Sorgecht. Das ist Behindertendiskiminierung.
Sinngemäß: Entziehen des Sorgerchtes von Rollstuhlfahrern mit der
Begründung daß diese behindert sind. Ist das Gleichbrechtigung
von Behinderten?

Artikel 4 ? Religionsfreiheit ? Ich als Vater / Atheist habe
etwas gegen religiöses pseudomedizinsiches Sektenreiki. Die
Mutter meines Kindes darf aber trozdem das Kind in der Sekte
erziehen. Mag ja sein daß so ihre Religiosnfreiheit geachtet
wird, meine aber nicht. Stellen wir uns mal vor die Kindesmutter
wäre Moselm oder Jude und würde mein Kind rituell beschneiden
lassen wollen und ich als sagen wir Christ wäre

14/16

dagegen. Ist das Genitalverstümmeln dann erlaubt, also jene
religiöse Erziehung die dem Kind im weitesten Sinne einen Schaden
zufügt? Wäre es nicht angebrachter einem solchen Elternteil das
Sorgerecht zu entziehen und es demjenigen Elternteil zuzusprechen
der dem Kind als Atheist die Möglichkeit läßt solche Entscheidung
später als Erwachsener selbst zu treffen? Ich bitte zu bedenken
daß die Zahl der Menschen die eine andere Religion annehmen als
die ihrer Eltern in der sie frühkindlich geprägt wurden
schwindend gering ist.
Ich füge hier als Beweismittel Auszüge aus einem Werk der
Innenbehörde der Hansestadt Hamburg bei welche als staatliche
Institution das pseudomedizinische Treiben der Reiki-
Sekte/Religion einordnet unter : OKKULTISMUS UND SATANSIMUS /
SCIENTOLOGY!
Ich tippe mal wenn ich anfangen würde satanistsiche Messen
abzuhalten mit Menschenopfern dann gilt das wahrscheinlich nicht
als Mord sondern als ungestörte Religionsausübung.

Artikel 5 ? Presse- und Kunstfreiheit ? Der Verfahrensbeistand
des Kindes versucht mit allen Mittel zu verhindern daß ich diesen
Skandal an die Presse gebe. Ich war selbst im Rahmen einer
Schülerzeitung journalistisch tätig. Als ich neuelich eine
Fotomontage gebloggt habe auf der ich den ?heiligen Vater? in
Rom, den Papst, dem Running Gag der Figur ?Baby Sinclair? aus der
Fernsehserie ?die Dinos? nach als ?nicht der Papa? bezeichnet
habe hat man mich (auch hierfür?) polizeilich zusammschlagen
lassen und wochenlang in U-Haft gehalten (jedenfalls gab es eine
Strafanzeige wegen angeblicher Volksverhetzung gegen mich). Die
christlich Kirche predigt immer noch ungestraft die

?UNBEFLECKTE EMFPÄNGNIS? was ein Kreuzzug gegen die
leibliche/biologische Vaterschaft ist.

Wer gegen weibliche Genitalverstümmelung bloggt ist ein Held, wer
gegen die Verstümmelung von Vorhäuten von Knaben schreibt dem
wird als vermeintlichem Antisemiten das Wohnhaus angezündet.

Ich bekomme auch schriftliche Morddrohungen weil ich
Atheist/Humanist bin.

Artikel 6 Absatz 1 - Ehe und Famile ? Eine Familie entsteht durch
ein Kind. Der Staat schützt meine Vater-Kind Familienbeziehung
nicht.

Artikel 6 Absatz 2 ? Erziehungsvorrecht der Eltern ? Ich will
jetzt gar keinen Exkurs machen in Richtung Stasi-
Kindesentführungen.

15/16

ICH BIN zu ERZIEHUNG meines Kidnes BERECHTIGT und verpflichtet.

Aber man verweigert mir die juristischen und exekutiven
Vollmachten über das Gesetzgeungsdefizit beim § 1626a BGB.

Artikel 6 Absatz 3 ? Trennung vom Erziehungsberchtigten ? Das
Grundgesetz sieht mich als grundsätzlich Erziehungsberechtigt und
sogar verpflichtet an, es ist das niederrangige Recht des BGB
welches das anders sieht. Trotzdem kann niederrangiges Sorgrecht
des § 1626a BGB genutzt werden um mein höhherangiges Grundrecht
zu beeinträchtigen. Ich bitte daher das Bundesverfassungsericht
klarzustellen was es unter erziehungsberechtigten Eltern
versteht. Sind das vorrrangig nicht leibliche Adoptionseltern
oder Bettgeschichten eines getrennten Elternteils oder sind
Eltern die biologsichen Eltern? Denn wenn man Entscheiden würde
daß Kinder beliebig an andere als sie biologsichen Eltern
gebunden werdne können dann würde man das einzige sichere und
verlässliche Anknüpfungsmerkmal, die genetische Abstammung,
aufgeben um ein System zu etablieren in dem Kideserziehung den
alle Hui wechselnden Liaisonen von Kindesmüttern überlassen würde
statt den tatsächlichen, echten, leiblichen, einzig richtigen
Vätern.

Wenn man das dann noch geschlechtergleichbrechtigt einführt wären
die Kinder einer totalen Willkür ausgesetzt dahingehend wo sie
hingehören.

Schlimm genug daß das Kind seit medizinischen Kinderwunsch-
industrie-perversionen wie Leihmutterschaften an die Person
gebunden wird die es gebärt, die ist nämlich per Gentest nachher
nicht feststellbarm sollten etwa nach einem Krieg oder einer
Kastastrophe die Stammbücher und Geburtenregister verlorengehen.

Mit der Loslösung der Erziehungsberechtigten von der genetischen
Abstammung ist dem ADOPTIONS- UND KINDERHANDEL Tür und Tor
geöffnet. Es kann nicht im Interesse von Kindern sein die einzig
solide Elternbindung ohne Not zu verlieren bevor sie (in etwa)
Vollwaisen sind.

Artikel 6 Absatz 4 ? Mutterschutz während der Schwangerschaft ?
Unter den Mutterschutz fällt wohl auch solcher von Frauen die
ihre Kidner töten oder wie im vorliegenden Falle massivst
gefährden.

Artikel 6 Absatz 5 ? Gleichberechtigung unehelicher Kinder ? Im
vorliegenden Fall haben wir eine ganz massives Stockholm Syndrom.
Das Kind wurde dem Vater absichtlich entfremdet um nachher zu
behaupten es kenne denselben nicht und deshalb könne er auch kein
Sorgerrecht wahrnehmen. Das ist alles nur keine

16/16

gesunde seelische Entwicklung, vor allem im Dunstkreise der
Reiki-Sekte.

Artikel 7 Absatz 2 - Weder darf ich als grundgesetzlicher aber
nicht BGB-Erziehungsberechtigeter über die Schulwahl des Kindes
(mit-)bestimmen noch über dessen Religionsunterricht.

Artikel 19 Absatz 2 ? Das Amtsgericht Bad Homburg hat die
Verfahren schuldhaft verzögert.

Wegen dieser Grundrechtsverletzungen die teilweise auch
Menschenrechtsverletzungen darstellen ist sowohl das Urteil
aufzuheben als auch der § 1626a BGB erneut zu reformieren.

Mit freundlichem Gruß

Maximilian Bähring


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16.04.2015 12:19

Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 50/15 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Maximilian B ä h r i n g ,
Hölderlinstraße 4, 60316 Frankfurt,

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
        vom 15. Dezember 2014 - 3 UF 70/14 -,
     b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad-Homburg
        vom 23. Januar 2014 - 92 F 493/13 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
     den Vizepräsidenten Kirchhof,
          den Richter Eichberger
     und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 27. Januar 2015 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Eichberger Britz

Ausgefertlgt
(Wolf)
Trifbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
des Bundesverfassungsgerichts


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16.04.2015 12:20

A. Beschwerdeführer
1. Familienname Bähring
2. Vorname Maximilian
3. Geburtsdatum 21/07/1975
4. Staatsangehörogkeit deutsch
5. Anschrift
  Hölderlinstraße 4
  60316 Frankfurt a.M.
6. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
  +49 (0)69 17320776
7. Email (falls vorhanden)
  maximilian@baehring.at
8. Geschlecht
  männlich

D. Staaten gegen die sich die Beschwerde richtet
33. DEU - Deutschland

E. Darlegung des Sachverhaltes

34.

siehe Anlage

Mir wird das Sorgerecht für mein Kind verweigert.

Die Kindsmutter und ich lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung.

Die Kindsgroßmutter ist Anhängerin einer esoterischen Sekte die pseudomedizinsiche Verfahren ?Heilen durch Handauflegen? propagiert - Reiki.

Als meine Ex schwanger war kam Sie plötzlich auf die Idee das Kind mit Reiki zur Welt bringen zu wollen anstatt mit wissenschaftlicher Medizin.

Weil ich aus der Erfahrung meiner eigenen Geburt bei der ich fast gestorben wäre um die Gefahren weiß bestand ich auf einer ?ärztlichen? Geburt um mein Kind nicht zu gefährden.

Die Kindesgroßmutter die auch Tarotkartenlegen betreibt und Rutengänge und in einem Schneeballsystem  als
?Reiki-Meisterin? ihren ?Jüngern? erhebliche Summen abpresst kam zudem auf die Idee das Kind von dem die Ärzte erklärten es werde ein MÄDCHEN habe einen WEIBlichen Körper aber eine MÄNNliche Seele.

Hierbei würde es sich um die Wiedergeburt einer von der Kindesgroßmutter erlebten Totgeburt handeln, das Kind sei gar nicht das Kind der Kindesmutter sondern das der Kindesgroßmutter das verstorben sei. Dessen Seele sei gewandert.

Als wir die Belange des Kindes besprachen - noch vor der Geburt - bat ich die Kindesmutter

35.

mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet.

DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KINDES EINTRAGEN ZU LASSEN.

SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERECHT.

Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meine Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter.

Ich erfuhr erst am 21.09.2000 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen.

Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als Vater anzugeben.

Als erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vaterschaftstest eingefordert.

- 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
- 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE Vater des Kindes.

Erst jetzt konnte ich Umgangs-/Sorgerecht einklagen.

Vorher gab mein Anwalt an, die Vaterschaftsvermutung mittels derer meine Ex versuchte mir für ein Kind Unterhaltszahlungen abzupressen dessen Vater ich DE JURE nicht war wohl aber DE FACTO ermögliche

36.

mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet.

DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KINDES EINTRAGEN ZU LASSEN.

SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERECHT.

Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meine Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter.

Ich erfuhr erst am 21.09.2000 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen.

Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als Vater anzugeben.

Als erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vaterschaftstest eingefordert.

- 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
- 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE Vater des Kindes.

Erst jetzt konnte ich Umgangs-/Sorgerecht einklagen.

Vorher gab mein Anwalt an, die Vaterschaftsvermutung mittels derer meine Ex versuchte mir für ein Kind Unterhaltszahlungen abzupressen dessen Vater ich DE JURE nicht war wohl aber DE FACTO ermögliche

37.

Artikel 14  Ich werde diskriminiert weil ich

           - ein Mann bin
           - als behindert verleumdet werde

Artikel 4   Man hat alles getan um mein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zu behindern.

           Die Bundesrepublik hat ein Gesetz nicht geändert das gegen die Verfassung verstieß und mein Recht zur Klage ein Jahrzehnt lang behindert

Artikel 8   Die Bundesrepublik achtet nicht daß ich ein Recht auf Familienleben mit meiner Tochter habe.

Artikel 9   Ich möchte daß mein Kind nach humanistischen, atheistischen Grundsätzen erzogen wird mit einem aufgeklärten wissenschaftlichen Weltbild.

           Meine Ex zieht das Kind im Dunstkreise der ?Reiki? Sekte auf.

           Das mißachtet mein Recht des Schutzes des Kindes vor religiöser Missionierung.    

38.

Artikel 14  1 BvR 50/15

Artikel 4   Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Artikel 8   vom 23. Januar 2015

Artikel 9   vollumfänglich beigefügt

42.

In 1 BvR 933/01 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden daß der §1626a BGB, das Sorgerecht unverheirateter, nicht mit der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar sei und dem Gesetzgeber, dem deustchen Bundestag, Frist gesetzt bis zum 31. Dezember 2003 dies zu ändern.

Nachdem 2012, fast 10 JAHRE SPÄTER, immer noch nichts geschehen war habe ich mit Petition Pet-A-17-99-1030-021771 vom 14./15. April 2012 beim Deutschen Bundestag, Berlin, den Verfassungsnotstand/Widerstandsfall nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz erklärt weil ich die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet sehe wenn das Parlament sich nicht um Entscheidungen der Normenkontrollinstanz kümmert. Damit befindet sich Deustchland im Bürgerkrieg.

DARAUFHIN wurde mit Wirkung des 19. Mai 2013 das Gesetz - im übrigen zum Schlimmeren - geändert. Gab es vorher keine Möglichkeit für unverheiratete Väter ihr gemeinsames Sorgerecht einzuklagen, so können diese jetzt klagen - falls die Mutter nicht von ihrem neugeschaffenen Veto-Recht gebrauch macht - was genau dasselbe ist wie vor der Reform.

Direkt nach Klageinreichung am 19. Mai 2013 wurde ich am 23. Mai 2013 von Polizisten die mich wohl per willkürlicher Inhaftierung und Bedrohung an Klage hindern wollten in meiner Wohnung ?überfallen und? dann krankenhausreif
?zusammengeschlagen? weil sie sich provoziert gefühlt hatten. Weil dies möglicherweise eine Bürgerkriegs-Angriffs- handlung ist habe ich sicherheitshalber Offensive an das internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag gemeldet.

44.

nicht relevant

I.
45.

1. 22. Januar 2015
2.
3. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 50/15
4.
5. 27. Januar 2015
6.
7. Entscheidung 1 BvR 50/15
8.
9. jeweils Bundesverfassungsgericht

47.
15042015

49.
Maximilian Bähring  
Hölderlinstraße 4
60316 Frankfurt a.M.


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16.04.2015 02:09

Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a. M.
maximilian@baehring.at
Fax: +49/(0)69/67831634

Fax: +33 (0)3 88 41 27 30
European Court of Human Rights
Council Of Europe
F-67057 Strasbourg Cedex

20. Februar 2015

KLAGE

beigefügt finden Sie Menschenrechtbeschwerde
auf Formular (6 Blatt ? doppelseitig- / 11 Seiten)

Entscheidung 1 BvR 50/15 des Deutschen Bundes-
verfassungsgerichtes in Karlsruhe (1 Seite/Blatt)          3 Blatt / 9 Seiten

Verfassungklage zur vorgenannten Entscheidung              + OLG Entscheidung
(8 Blatt ? doppelseitig- / 16 Seiten) nebst deren            3 UF 70/14 OLG
Anlagen (2 Blatt ? doppelseitig- / 4 Seiten)                 Frankfurt a.M.

Aufrgund technischer Probleme im Stadtviertel              + AG Entscheidung              
Frankfurt  a.M. Ostend hier Nahe des Neubaus                 92 F 493/13 SO AG
der Europäsichen Zentralbank ist es möglich daß              Bad Homburg v.d.H
Sie Teile der EMail/Fax-Transmission mehrfach              
erhalten. Daher sende ich alles auch als Postbrief.        1 Blatt / 3 Seiten

Mit freundlichen Grüßen

Maximilian Bähring


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16.04.2015 02:11

Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
Deutschland

Europäsicher Gerichtshof
für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg


20. Februar 2015


Betreff: Nr. 8400/15


soeben, 20. Februar 2015 erhalte ich Ihr Schreiben datiert auf den 16. Februar 2015 frankiert und zur Post gegeben am 18. Februar 2015. Wie sie den Unterlagen entnehmen können bin ich am 09. Februar 2015 persönlich bei ihnen in Strasbourg vorstellig geworden mit zwei großen Leitzordern
und der bei Ihnen abgegebenen Beschwerde. Ich habe hierfür Eingangsstempel und Fotos als Beweis sowie Kopie der Fahrkarte die ich mir vom Munde absparen musste (ich hungere deshalb) und die ich beifüge.

IHRE GERICHTSBEAMTEN HABEN NUN BEHAUPTET SIE BENÖTIGTEN KEINERLEI WEITER UNTERLAGEN obgleich ich ausdrücklich angefragt hatte, ob zusätzliches Material nötig sei welches ich vollum-fänglich (erkennbar an den Fotos) mit nach Strasbourg gebracht hatte. Es ist zudem online abrufbar unter: http://tabea-lara.tumblr.com

Überlegen Sie nun selbst in wessen Verantwortung es liegt wenn Akten fehlen die sie zur Entscheidung benötigen. Ich sende Ihnen trotzdem die angemahnten Entscheidungen zu.

Ich bin ja gewohnt daß deutsche Gerichte schlampig arbeiten und Verfahren verschleppen aber ich hätte nicht damit gerechnet daß auch in Strasbourg mit solch wirklichen üblen Tricks gearbeitet wird. Die angeblich fehlende Entscheidung ist erstinstanzlich wird also sowieso durch die höherinstanzliche (Oberlandesgericht) aufgehoben die Ihnen INZWISCHEN ja vorliegt.

Bitte überdenken Sie ihre Entscheidung da der Fehler nachweislich in Ihrem Hause liegt.

Ich betrachte das permanente Verschwindenlassen von Unterlagen,  und die Blockade von vollständigen Sendungen per Fax oder Email aufgrund der Seitenanzahl/Mailgröße als ein ganz gezieltes Instrument von Psychoterror also FOLTER insbesondere weil Sie ja selbst die fehlenden Akten beim jeweiligen deutschen Gericht zur Einsicht anfordern könnten.

Maximilian Bähring


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16.04.2015 03:34

Pardon

It is me again, Max from Germany. Because of ITU/CCIT-G3 Fax Transmission Problems  between easybell/telefonica Frankfurt a.M. and you and simple-fax in BRAUNSCHWEIG whenever there is a photo (EVIDENCE) transmitted I needed to send the Pages 1 to 10 through a Dusseldorf based Fax-Service what finally worked. I wanted to inform you hereof.

This also happens in cases against Policemen that not let through evidence screenshots from xtravacanza.de website regarding child abuse / sexual harrasment.

TECHNICALLY SPOKEN: IT IS EVIDENT YOU ARE NOT GETTING EVERY FAX THAT IS ADRESSED
TO THE COURT!

ID       Datum    Uhrzeit Empfänger     Status
#1415736 21.02.2015 00:26 0033388412730 FEHLER
#1415733 21.02.2015 00:14 0033388412730 OK
beweisfoto - test auf filter
#1415724 20.02.2015 23:26 0033388412730 OK
#1415723 20.02.2015 23:26 0033388412730 OK
#1415720 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415719 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415718 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415717 20.02.2015 23:21 0033388412730 FEHLER
#1415716 20.02.2015 23:21 0033388412730 OK

~~~

Dokument erfolgreich versendet.
Empfänger: 33388412730
Absender: 1796275
Datum: 21/02/15 00:50
Seiten: 10

?

Because the court is blocking the transmission of 42 pages at once
I have split up my fax ino chunks of a transmission Size of 2 Megabytes each.

Excluding this Page

Fax 0 of 6 to 0

ther will follow six several Fax Transmissions:

Fax 1 of 6 to Pages 1 to 10
Fax 3 of 6 to Pages 11 to 20
Fax 3 of 6 to Pages 21 to 30
Fax 4 of 6 to Pages 31 to 33
Fax 5 of 6 to Pages 34 to 39 > Sorry, but the size limitation
Fax 6 of 6 to Pages 40 to 42 is 2.000.000 Bytes and not 2 Mega-
bytes (2.097.152 Bytes)
therfore the parts
5 and 6 were trans-
mitted as
Fax 5 of 6 to Pages 34 to 38
Fax 6 of 6 to Pages 39 to 42

~~~

What the fuck is this?

transmitting pages 01 to 10 is blocked

ID       Datum    Uhrzeit Empfänger     Status
#1415724 20.02.2015 23:26 0033388412730 OK
#1415723 20.02.2015 23:26 0033388412730 OK
#1415720 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415719 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415718 20.02.2015 23:22 0033388412730 OK
#1415717 20.02.2015 23:21 0033388412730 FEHLER
#1415716 20.02.2015 23:21 0033388412730 OK
#1415689 20.02.2015 21:36 0033388412730 FEHLER
#1415677 20.02.2015 21:10 0033388412730 FEHLER
#1415659 20.02.2015 20:16 0033388412730 FEHLER


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16.04.2015 03:35

Fax: 0033388412730

Maximilian Baehring
Hoelderlinstrasse 4
D-60316 Frankfurt a.M.

02. März 2015

Aufgrund der Transmissionsschwierigkeiten die am 20. Februar 2015 abends und nachts vorlagen send ich hiermit ERNEUT beiligenden Schriftsatz, diesmal vom Internetcafe aus.

Er umfasst insgesamt 42 Seiten (+ 1 Seite Eingangsstempel vom 09. 02.2015/Bahn-Ticket, dieses lag nur dem postalischen Einschreiben RM182787995DE vom 20. Februar 2015 bei)!

Unter Hinweis darauf daß das Verfahren 8400/15 eingestellt wurde

weil das Gericht zwar per Eingangsstempel bestätigte daß es sämtliche angegebenen Unterlagen erhalten habe -  und ihm zudem angeboten worden war Akten im umfange von etwas mehr als zwei Leitzordnern die ich mit nach Strasbourg gebracht hatte, ebenfalls dortzulassen -

nachher aber bemängelte es es fehlten Gerichts-Entscheidungen auf die sich meine Eingabe beim EGMR nicht bezogen hatte (Seite 10/11 Punkt 45 des Formulars DEU-2014/I)  auf die aber der Menschenrechtsbeschwerde zugrundeliegende Nichtannahmeentscheid des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland wiederum Bezug genommen hatte

fordere ich neues Aktenzeichen damit die nun neuerlich in vollem Umfange eingereichten Akten nicht versehentlich vernichtet werden weil sie unvollständig seien wie angeDROHT wurde.

02. March 2015

retransmission due to failure (only 36 of total 44 pages have been transmitted)


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16.04.2015 04:06

T: +33 (O)3 88 41 20 18
EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS   F: +33 (0)3 38 41 27 30
COUR EUROPEENNE DES DROITS DE'LHOMME www.echr.coe.int

Herrn
Maximilian BÄHRING
Hölderlinstrasse 4
D-60316 FRANKFURT MAIN

16/02/2015

ECHR-Adeu6

Betreff Nr. 8400/15

Sehr geehrter Herr Bähring,

bei der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Ihre Eingabe vom 09/02/2015 eingegangen.

Ich stelle jedoch fest, dass Sie die Voraussetzungen nach Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt haben:

- Es wurden nicht alle Kopien der relevanten Entscheidungen oder Maßnahmen, die  Gegenstand der Beschwerde sind, vorgelegt. Insbesondere fehlt der Besschluss des  Amtsgerichts Bad Homburg vom 23. Januar 2014.
- Es wurden nicht alle relevanten Kopien der Dokumente vorgelegt, die die
 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel belegen. Insbesondere fehlen Ihre  Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und der Beschluss des  Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2014.

Unter diesen Umständen kann die Beschwerde nicht vom Gerichtshof untersucht werden.

Daher wurden die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Eingaben nicht aufbewahrt.

Wenn Sie möchten, dass der Gerichtshof Ihre Beschwerde bearbeitet, müssen Sie ein vollständig ausgefülltes und gültiges Beschwerdeformular mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 47 der Verfahrensordnung vorlegen.

Sie finden Informationen dazu, wie Sie eine gültige Beschwerde erheben, auf der Internetseite des Gerichtshofs (www.echr.coe.int/applicants). Diese Informationen sind in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten des Europarats abrufbar.

Ich weise Sie darauf hin, dass die Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nur dann unterbrochen wird, wenn eine vollständige Beschwerde an den Gerichtshof gesendet wird.

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS  - COUNCIL OF EUROPE - COUR EUROPEENNE DES DROITS DE'L HOMME
COUNCIL OF EUROPE CONSEIL DE'L EUROPE
67075 STRASBOURG CEDEX  67075 STRASBOURG CEDEX  
FRANCE  - CONSEIL DE'L EUROPE - FRANCE

                                         - 2 -

Der Gerichtshof wird auf schriftliche oder telefonische Anfragen im Zusammenhang mit der
Unvollständigkeit dieser Akte nicht antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Kanzler

A. Müller-Elschner
Rechtsreferent


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16.04.2015 04:07

Lügner BMdI De Maiziere: ?Deutschland ist empirisch gesehen längst ein Einwanderungsland.?

http://www.pi-news.net/2015/04/de-maiziere-fordert-zuwanderungsmarketing/

Falsch. 8,2 Mio Zuwanderen stehen allein mehr als 20 Mio deutschgebürtige US-Amerikaner  gegenüber.

1860 1.276.075
1870 1.690.533
1880 1.966.742
1890 2.784.894
1900 2.663.418
1910 2.311.237
1920 1.686.108
1930 1.608.814
1940 1.200.000
1960 989.815
1970 832.965
1980 849.384
1990 711.929
============
20.571.914

http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Deutschen_in_den_Vereinigten_Staaten#Statistik_der_deutschen_Bev.C3.B6lkerung_in_den_Vereinigten_Staaten

empirisch ist Deutschland ein AUSwanderungsland
Statt daß man eigene Kidner ausbildet holt mas sich Leute aus dem Ausland -> Folge: Das Know-How ist in Deustchland selbst dann nicht mehr vorhanden, Ausbildungsplätze fallen weg. Das ist ein Effekt der nur für die erste Generation ausgebildeter Facharbeiter/Akademiker Früchte trägt ab dann ein Minusgeschäft.


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16.04.2015 05:48

Ob Reiki wirkt oder nicht kann dahingestellt bleiben. Mit den ?Behandlungen? verbunden ist ein in allen Punkten die Klassifikation als ?Sekte? erfüllendes System daß sich jeglicher demokratischen Kontrolle vollständig entzieht. Die vermeintlichen psychischen Beschwerden die Reiki angeblich heilen soll werden zudem durch Reiki erst künstlich herbeigeführt. Reiki ist zutiefst antidemokratisch. Reiki wird mutmaßlich zur Züchtung von terroristsichen Schläfern verwendet da angeblich der freie Wille der Opfer beeinflußt laut Agaben der Sekte werden kann, ähnlich wie bei einer Hypnose.

Bevor ich mit Reiki in Kontakt kam hatte ich keinerlei Beschwerden was meine Musterung als Wehrdiensttauglich in Usingen (sozusagen amtsärztlich) beweist. Erst und exakt seit ich es mit Reiki zu tun habe besteht der Verdacht auf schwere, unheilbare psychische Probleme; überdie dann eine medizinische und vermögensrechtliche Betreuung über mich errichtet werden soll damit das Familienvermögen von mir und meinen Eltern  für diesen esoterischen pseudomedi-zinsichen BULLSHIT über das KIDNAPPING meiner Tochter der Sekte der Jutta Riek zufließt, am besten über ein in die Sterbehilfe treiben als Mord.

~~~

Sektenmerkmale
von Reiki

Ausschlaggebend ist nicht die Etikettierung als ?Sekte?, sondern die differenzierte Beurteilung einer Gruppe anhand ihrer Merkmale und deren Auswirkungen auf der persönlichen, familiären, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Ebene. Die folgenden Kriterien liefern eine Grundlage zur Einschätzung der Kritikwürdigkeit und Gefährlichkeit einer Gruppe. Dabei ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Mehrzahl der Punkte in relevantem Masse zutrifft:

Struktur der Organisation: Gruppe mit straff hierarchischer und doktrinärer Struktur v
Autoritäre Führung: Führergestalt mit prophetischen oder guruhafter Ansprüchen v
Offenheit der Gruppe: Isolation und starke Abgrenzung der Gruppe nach aussen v
Leistungen für die Gruppe: überteuerte Kursangebote oder Kosten für Lehrmaterial, Fronarbeit v
Welt- und Menschenbild: Einteilung der Welt in Gut und Böse, Schwarz-Weiss-Denken v
Absolutheitsanspruch: ausschliessender Glaube an die absolute Wahrheit des eigenen Systems, der eigenen Lehre, des eigenen Weges, der eigenen Methoden v
Erlösungs- oder Heilsversprechen:  «Universalrezepte»  für sämtliche Probleme sowie irreale Machbarkeitsvorstellungen v
Elitebewusstsein: Die Mitglieder der Gruppe verstehen sich als auserwählt, als spirituell weiterentwickelte Elite der Menschheit, als ?Speerspitze? des Wissens. v
Endzeiterwartung: Gruppe erwartet Endzeit, Weltuntergang v
Informationspolitik nach Aussen: keine offene Informationspolitik, irreführende Propaganda v
Informationspolitik nach Innen: Selektion von Information bis hin zu bewusster Desinformation innerhalb der Gruppe v
Umgang mit Kritik: Kritikverbot innerhalb der Gruppe; Bekämpfung von KritikerInnen ausserhalb v
Milieukontrolle: Kontrolle und Überwachung aller Lebensbereiche v
Rücksichtlose Methoden: getarnte oder irreführende Anwerbung, Indoktrination, Einsatz von bewusstseinsverändernden Methoden v
Gedanken- und Gefühlskontrolle: durch Erzeugung eines schlechten Gewissens und von Angst wird das Mitglied manipuliert; durch exzessives Praktizieren von Entspannungstechniken und Meditation werden Gedanken und Gefühle kontrollierbar und manchmal sogar ein ?innerer Führer? eingeführt, der das eigene Gewissen ersetzt v

Reiki= Eindeutig Sekte  

P.S.: Informationspolitik -> ?stufenweise? Einweihung

~~~

Reiki-Setting in einem Krankenhaus
Mikao Usui
Chujiro Hayashi
Hawayo Takata
Phyllis Furumoto

Reiki
Aus Psiram
Reiki (jap. usui reiki ryoho = Usui-Geisteskraft-Behandlung) ist eine esoterisch inspirierte pseudomedizinische Technik, die Anfang des 20. Jahrhunderts von Mikao Usui in Japan erfunden wurde. In einem wissenschaftlichen Sinne ist die Wirksamkeit der Reiki-Praktiken nicht belegt.

Inhaltsverzeichnis
1 Ursprung
2 Was ist Reiki?
3 Studienlage
4 Das dreistufige Reiki
5 Reiki als Instrument für Sekten und sektenähnlich operierende Gruppen
6 Fachliteratur und weitere Artikel
7 Weblinks
8 Anderssprachige Psiram-Artikel
9 Quellennachweise

Ursprung

Der von der Szene selbst verbreiteten Legende nach entstammt Reiki dem tibetanischen Buddhismus und wurde vom japanischen buddhistischen Mönch Dr. Mikao Usui in den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts nach Japan gebracht. Usui habe die Jahre vor seinem Tod im Jahre 1930 angeblich damit verbracht, Reiki in Japan zu lehren. Während dieser Zeit soll er 18 Reiki-Meister ausgebildet haben, darunter einen ehemaligen Marineoffizier des I. Weltkrieges, Dr. Chujiro Hayashi.

Dieser wurde nach Usuis Tod dessen Nachfolger. Hayashi gründete in Japan eine Klinik, in der er Patienten mit Reiki behandelt haben soll. Er modifizierte die Reiki-Technik durch Vorschriften und Handhaltungen sowie um eine dreistufige Initiationsprozedur. Hayashi weihte bis zu seinem Tod im Jahre 1941 weitere 13 Reiki-Meister. Einer dieser 13 Meister war Frau Hawayo Takata, die zu seiner Nachfolgerin aufstieg. Frau Takata soll danach Japan verlassen haben, um auf Hawaii selbst eine Reiki-Klinik zu gründen. Sie soll auch ein
Gebührensystem für Reiki-Anwärter eingeführt haben. Für die erste Stufe der Initiation verlangte sie 175 US$, für die zweite 500 US$ und für die dritte schließlich die damals beträchtliche Summe von 10.000 US$. Sie forderte von jedem von ihr ausgebildeten Reiki-Meister die Fortführung dieses Gebührensystems. Zwischen 1970 bis zu ihrem Tod im Jahre 1980 soll Frau Takata 22 Reiki-Meister geweiht haben.

Im Amte beerbt wurde Frau Takata von ihrer Enkeltochter, Phyllis Furumoto, die nun als Reiki-Großmeisterin das so genannte traditionelle Usui-Reiki ausübt. Furumoto gründete 1983 die so genannte Reiki-Allianz, in der nur Reiki-Meister aufgenommen werden, die für ihre Initiation 10.000 US$ bezahlt haben. Mittlerweile halten sich allerdings viele Reiki-Anhänger nicht mehr an diesen finanziellen Ehrenkodex und geben ihre alternativen Weihen schon für deutlich geringere Summen ab.

Was ist Reiki?

Das Wort Reiki setzt sich aus den Komponenten REI (= universal, grenzenlos) und KI (= die Lebensenergie, auch Chi genannt) zusammen. Durch sanftes Handauflegen lasse der Therapeut Heilenergien durch den Patienten strömen, die angeblich die Energiepunkte des Körpers ausglichen, von Spannungen und Stress befreiten, eine Aktivierung der körpereigenen Heilkräfte erlaubten und eine Stabilisierung des natürlichen körperlich-seelischen Gleichgewichts erzeugen könnten. Zusätzlich sei Reiki in der Lage, eine gesteigerte
Wahrnehmung zu bewirken und sogar Gifte aus dem Körper zu eliminieren. [1] Abgesehen von diesem ?klassischen? Reiki zur Behandlung von Menschen gibt es von zahlreichen Anbietern auch Reiki für Tiere, die damit von Krankheiten, Verletzungen, Angst, ?Blockaden? usw. kuriert werden sollen. Bei Zimmerpflanzen und sogar bei Speisen und Getränken soll Reiki eine positive Wirkung haben, wobei die Behandlung in diesen Fällen darin besteht, dass die Reiki-kundige Person ihre Hände einfach über die Pflanze oder das Essen hält, um die ?Reiki-Energie? hineinströmen zu lassen.

Studienlage

Für keine der Behauptungen, die über Reiki aufgestellt werden, wurde je ein Beweis erbracht. Es existieren keine überprüfbaren Belege auf biophysischer und theoretischer Basis für die Reiki-Energie [2] ; ernsthafte Untersuchungen konnten dies nicht bestätigen. Assefi et al. konnten in einer randomisierten, placebokontrollierten Studie mit 100 an Fibromyalgie erkrankten Teilnehmern feststellen, dass es keinen Unterschied machte, ob die Patienten von einem Reiki-Therapeuten behandelt wurden oder von einem Schauspieler, der sich als solcher ausgab. [3] Weiter wurde im Jahr 2008 eine systematische Übersichtsarbeit von randomisierten, klinischen Studien durchgeführt, welche
die Evidenzbasis zur Wirksamkeit von Reiki in Erfahrung bringen sollte. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass Reiki als Therapie effektiv oder in irgendwelcher Form wirksam wäre. [4] Placebo gestützte Reiki-Therapien gelten zudem als schwer durchzuführen, da ein realistisches Placebo kaum realisierbar ist. [5] William T. Jarvis, Ph.D. am National Council Against Health Fraud (NCAHF) (http://www.ncahf.org/), weist dazu noch auf die Möglichkeit hin, dass klinische Effekte auf Suggestion beruhen können. [6]

Das dreistufige Reiki

Die Angaben, was man zur Erfüllung der ersten Reiki-Stufe konkret zu tun habe, sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Meist reicht es aus, 175 US$ zu zahlen, um die erste Stufe der Initiation zu erreichen. Es gibt Internetseiten, auf denen man seine Reiki-Stufe kostenlos per E-Mail abrufen kann.

In der zweiten Reiki-Stufe erhält man eine Bescheibung dreier Symbole, die man sich zu merken hat. Man zeichnet jene mit der Hand zum Schein auf die Hautoberfläche des Patienten und sagt sie auch gleichzeitig auf, um eine Energieübertragung durchzuführen. Jedes Symbol hat dabei für den Reiki-Anhänger eine besondere Bedeutung. Das Power-Symbol wird benutzt, wenn der Heiler annimmt, dass eine gesteigerte Energiemenge notwendig sei. Das Emotion-Symbol soll zur emotionalen Heilung oder Stabilisierung dienen. Das Absent-

Reiki ? Psiram https://www.psiram.com/ge/index.php/Reiki
1 of 2 16.04.2015 19:03

Healing-Symbol kann zur Fernheilung von nicht körperlich anwesenden Personen dienen. Es könne sogar durch Raum und Zeit zurück wirken.
In der dritten Reiki-Stufe, der des Reiki-Meisters, erhält man das vierte Symbol (Master-Symbol) mitgeteilt. Dieses setzt man ein, um die Fähigkeit zu erlangen, den Kanal zur Energieübertragung zu öffnen. Dabei strömt dann die Energie durch den Kopf des Behandlers hinein sowie durch seine Hände wieder hinaus in den Patienten. Damit das Reiki auch Wirkung zeigt, wird erklärt, dass dieses Symbol unsichtbar in den Meister ?eingebrannt? werde und nach dieser Implantation nicht mehr entfernt werden könne. Der Junior-Meister muss seine Fähigkeiten dann ein Jahr lang üben, bis er eigenverantwortlich heilen darf.

Reiki als Instrument für Sekten und sektenähnlich operierende Gruppen
Einige Sekten nutzen das Gebiet der fernöstlichen Heilmethodik als Tarnung: Reiki wird als primitive Art der Psychotherapie dabei als Köder benutzt. Mit einer relativ einfach aufgebauten mystischen Stimmung wird gutgläubigen Menschen viel Geld abgenommen. Die Wärme, die die Patienten spüren, wenn sie von einem Reiki-Meister ?behandelt? werden, tritt nicht wirklich auf und lässt sich auch nicht messen. Vielmehr ist dieses subjektiv empfundene Wärmegefühl, analog zu Yoga-Übungen, das Resultat einer gesteigerten Selbstwahrnehmung in einer vom jeweiligem Meister geschaffenen, psychologisch-manipulativen Umgebung. Durch Fokussierung auf das eigene Körpergefühl kann kurzfristig ein solcher Eindruck erweckt werden. Bei
sexuell gehemmten Personen kann zusätzlich durch die vor allem bei älteren Personen noch stark tabuisierte körperliche Fast-Berührung durch den ?Therapeuten? eine Blutdrucksteigerung mit lokal gesteigertem Wärmeempfinden bewirkt werden. Dies ist analog zum ?Phänomen Rote Ohren? in peinlichen Situationen zu sehen.

Gefährlich ist Reiki nicht, da es unwirksam ist. Problematisch ist hingegen, dass die dahinter stehende Ideologie machtorientiert ist und den Patienten zu beherrschen trachtet. Dies macht Reiki zu einem nutzbaren Filterinstrument für Sekten und sektenähnlich operierende Gruppen. Reiki wird als angeblich fernöstliche Wundermethode angepriesen. Damit können jene Personen selektiert werden, die leichtgläubig und beeinflussbar sind. Der Irrglaube an eine solche mystische Heilmethodik wird dadurch verstärkt, dass man sich innerhalb der Szene mit diversen Reiki-Stufen eine Art Pseudokompetenz verleiht.

Fachliteratur und weitere Artikel
Eric S. Harz. The Reiki Danger ? healing that harms. Jubilee Resources (Neuseeland)
Lee MS, Pittler MH, Ernst E. Effects of reiki in clinical practice: a systematic review of randomised clinical trials. Int J Clin Pract 2008, 62, 6: 947-954
Lee MS, Lam P, Ernst E. Effectiveness of tai chi for Parkinson?s disease: A critical review. Parkinsonism Relat Disord 2008, 14(8) 589 - 594
MS Lee, MH Pittler, E Ernst. Tai chi for osteoarthritis: a systematic review. Clin Rheumatol 2008, 27;2: 211-218
Lee MS, Pittler MH, Kim MS, Ernst E. Tai chi for type 2 diabetes: a systematic review. Diabetic Medicine 2008;25(2):240-1
Lee MS, Pittler MH, Shin B-C, Ernst E. Tai chi for osteoporosis: a systematic review. Osteoporosis Int 2008, 19: 139-146

Weblinks
Ulrich Dehn/Friedmann Eißler: Kompakt-Infos: Reiki (http://www.ekd.de/ezw/dateien/EZW_KI_Reiki_5_2009.pdf) Evangelische Zentralstelle für
Weltanschauungsfragen, Mai 2009
Bernhard Brünjes: REIKI. Das Patentrezept des Japaners Mikao Usui (http://www.agpf.de/Reiki.htm) AGPF - Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung
Colin Goldner: Geist- und Wunderheilung/Reiki. Heilsame Hände (http://www.sueddeutsche.de/wissen/teil-geist-und-wunderheilungreiki-heilsame-haende-
1.768375) Süddeutsche Zeitung 28.08.2007

Anderssprachige Psiram-Artikel
Français: Reiki

Quellennachweise
[1] http://www.ouw.at/index-Dateien/Reiki_1.htm 1.
[2] Stenger, Victor J. (1999). ?The Physics of ?Alternative Medicine? Bioenergetic Fields?, in: The Scientific Review of Alternative Medicine, Vol. 3, No.1 [1]
(http://www.colorado.edu/philosophy/vstenger/Medicine/Biofield.html)
[3] Nassim Assefi, Andy Bogart, Jack Goldberg, Dedra Buchwald: Reiki for the Treatment of Fibromyalgia: A Randomized Controlled Trial. In: The Journal of Alternative and
Complementary Medicine. Vol. 16, Nr. 11, November 2010, S. 1191?1200 [2] (http://www.liebertonline.com/doi/full/10.1089/acm.2008.0068)
[4] Lee, MS; Pittler, MH; Ernst, E (2008). ?Effects of Reiki in clinical practice: a systematic review of randomized clinical trials? in: International Journal of Clinical Practice, Vol
62, Issue 6, p. 947?954 [3] (http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/j.1742-1241.2008.01729.x/abstract) [4] (http://www.blackwell-synergy.com/doi/abs/10.1111
/j.1742-1241.2008.01729.x)
[5] Mansour AA, et al: A study to test the effectiveness of placebo Reiki standardization procedures developed for a planned Reiki efficacy study. J Altern Complement Med.
1999 Apr;5(2):153-64 [5] (http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/10328637)
[6] Jarvis W: Reiki. National Council Against Health Fraud 1999 [6] (http://www.ncahf.org/articles/o-r/reiki.html) 6.

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