Maximilian Bähring
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Maximilian Bähring Hölderlinstraße 4 D-60316 Frankfurt a.M.
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Budnesverfassungssgericht
Schloßbezirk 3
D-76131 Karlsruhe
Frankfurt a.M., den 09. September 2014
AR 6542/14 - Verfassungsbeschwerde nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz ?Polizei/Amts- und Staatsanwaltchaft sowie Amts- Land- und Oberlandesgericht wollen die Strafverfolgung vonPolizei-brutalität von Kostenvorschüssen/ Schmiergeldzahlungen abhängig machen? - Ihr Schreiben vom 01., Datum des Frankierstempels, 02., hier eingegangen am 04. September 2014.
Herr Dr. Hiegert!
?Antrag? ist nicht nur per Email sondern auch per Fax und Brief eingereicht
siehe ihre eigene Formulierung im Betreff!
Verfassungbeschwerde ist zulässig, sie erfolgt gegen einen letztinstanzlichen OLG-Entscheid, das OLG blockiert Aufhebung eines Kostenentscheides: mir sollen Kosten dadurch entstehen daß ich ? weil die Polizei, Amts- und Staatsanwaltschaft nichts gegen prügelnde Polizisten unternehmen ? versucht hat auf dem Wege der strafrechtlichen Privatklage die Polizeigewalt selbst zu verfolgen. Wegen des Doppel-bestrafungsverboteshabe ich das Gericht zunächst um Auskunft ersucht ob es ? anders als ich ? Erkenntnisse darüber habe ob öffentliche Klage erhoben werde. Solch öffentliche Anklageerhebung hätte meine Privatklage überflüssig gemacht. Statt diesem VORPROZESSUALEN Auskunftsersuchen nach-zukommen hat man versucht mich um Kostenvorschüße für die ? möglicherweise beim Nachkommen des Auskunftsersuchens gar nicht notwendig werdende ? Privatklagesache zu erpressen!
Das bedeutet nichts anderes als daß die Strafverfolgungsbehörden selbst Straftaten der Polzei decken indem Amts- und Staatsanwälte Delikte der wiederholten Körperverletzung durch Beamte gar nicht ver-folgen, und wenn man es dann selbst auf dem Wege der Privatklage versucht zu ahnden - als einfache Körperverletzung satt als Körperverletzung im Amte - damit überhaut etwas geschieht, will man für diese Form der Strafverfolgung auch noch ?Schmiergeld? in Form von Gerichtskostenvorschüßen erpressen. Von Sozialleistungsempfängern (Jobverlust auch aufgrund der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden).
Das bedeutet nichts anderes als daß Stafverfolgung gegen Polizisten nur gegen zusätzliches ?Schmiergeld? erfolgt. Und das verstößt gegen mein Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz auf Rechtsstaat-lichkeit und dem Schutz vor Willkür.
Um Verfahren zu behindern wurde außerdem Post fehladressiert und beim falschen Empfänger unterschlagen (nicht das erste mal im Übrigen). Ich beantrage gerichltiche Entssheidung.
Gru&SZlig;
(Maximilian Bähring)