Maximilian Bähring
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Maximilian Bähring Hölderlinstraße 4 D-60316 Frankfurt a.M.
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Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
D-76131 Karlsruhe
Frankfurt a.M., den 20. Juni 2014
AR 4271/14 Bundesverfassungericht
3 WS 546/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und 5/4 Qs 23/14 LG Frankfurt a.M.
992 BS 7/13 002 (201) Amtsgericht Frankfurt a. M. Maximilian Bähring ./. ?prügelnde? Polizisten
A2 -1605 490 201 7 Gerichtskasse Frankfurt a.M.
Kassenzeichen 1605 490 2017 und Kassenzeichen 1203 020 201 4 Gerichtskasse Frankfurt a.M.
Sehr geehrter Herr Meier,
soeben,
20. Juni 2014 erhalte ich ihr Schreiben vom 13., frankiert am 17.
Juni 2014 hinsichtlich meiner Eingabe vom 3. Mai 2014! In der
Zwischenzeit hat sich auch das Oberlandesgericht unter Aktenzeichen 3 Ws
546/14 mit Beschluß und Anschreiben vom 10. Juni 2014, Ersterer
ausgestellt am 13. und beides frankiert am 16. Juni 2014 zur Sache
geäußert. Beschluß übersende ich in Kopie, aus diesem geht alles
wesentliche hervor.
Ich darf aber noch ergänzen daß man mir
eingehende Post unterschlagen hat und deshalb die von Ihnen erwähnte
Frist nicht begonnen hat zu verlaufen. Eine Frist beginnt immer von dem
Tag an abzulaufen (sagt man neuredings verfristen?) an dem eine
Verfahrenspartei von der mit Frist an-fechtabren Entscheidung Kenntnis
erlangt. Dem nachweislichen Zustellzeitpunkt also.
Unterschlägt
man mir Post indem man diese einfach an irgendein Krankenhaus sendet wo
sie unter VORTÄUSCHEN einer vorliegenden Postvollmacht RECHTSWIDRIG
angenommen wird so ist das nicht mein Fehler. Wäre solches Verhalten
zulässig könnte ich jedes Verfahren schon allein dadurch gewinnen
Schreiben fehlzuadressieren und zu unterschlagen.
Meine in der Zwischenzeit verfasten Ein- und Widersprüche sind auch als gehrörsrüge zu verstehen.
Das
verletzet Grundrecht ist das Menschenrecht (da vom Gericht als
rechtlich ?mittealterlich vogelfrei? erklärte als geistig Behindert
diffamierte der Menschseineigenschaft ( auch ??würde? nicht
verlustig gehen können greift spätestens dieses) auf ein faires
Gerichtsverfahren wobei hier die Menschen-rechtsbindung in Artikel 1
Absatz 2 greifen sollte.
Gru&SZlig;
(Maximilian Bähring)