a propos ?anonymous?:
Enstchuldigen Sie die Spitzfindigkeit, aber: Wenn Sie auch ermittteln
müssen was gegen einen Anfangverdacht spricht, wieso ist das
Ermittlungsverfahen zu meinen Lasten? § 160 (2) StPO
Personenstand != (/<>) Familienstand!
http://dejure.org/gesetze/StGB/169.html
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html
?
Feststellung der Anwesenheit, § 160 Abs. 1 ZPO
Die Beklagete in 9F 104/01 KI muß ihre Personalien angeben.und darf dabei das Gericht nicht anlügen.
Verfahren beendet und gewonnen bevor es angefangen war.
http://take-ca.re/af.htm