Petition zum § 1626a BGB
Der europäische Gerichtshof hatte ebenso wie
das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angemahnt daß Kindsväter -
anders als - bisher gegen den Willen der Kindesmutter ein Sorgerecht
erhalten sollen wenn sie das beantragen.
In seiner unendlichen Langsamkeit und Schlamperei, immerhin hatte das Bundesverfassungsgericht das schon 2003 auf dessen Agenda gesetzt, hat der Deutsche Bundestag eine skandalöse Neueregelung des § 1626a (2) BGB geschaffen.
Nach dieser erhält der Vater das Sorgerecht
auf Antrag, wenn dem keine Kindeswohlgefährung entgegensteht.
?Kindeswohlgefährdende Gründe? die gegen die gemeinsame elterliche Sorge
sprechen darf allein die Kindesmutter vorbringen, eine vergleichbare
Anhörung dritetr, beispielsweise des Jugendamtes ist gar nicht
vorgesehen.
Damit ist das Ziel eine verfassungs- und menschenrechtskonforme Regelung zu schaffen verfehlt.
Vortragsrecht des ?anderen Elternteils? ist eine erneute Ungleichbehandlung vor dem Gesetz.
?Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können ? wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.?
Dem Kindesvater steht bei der
Erlangung der Alleinsorge durch die Mutter § 1626a (3) BGB kein
entsprechendes Votrags - besser VETO - recht zu,
er muß den Weg des § 1666 BGB beschreiten. Regelung führt lediglich daß
es zu unsäglichen Verleumdungskampagnen vor Gericht kommt! In meinem
Falle hat das dazu geführt daß die gegnerische Anwältin mich hat
zusammenschlagen lassen und meine Notwehr hiergegen als Gewalttätgkeit
werten lassen. Gesetzgeberische Absicht?