11.07.2017 09:58 http://sch-einesystem.tumblr.com/post/162858727658

Ehe = (kinderlos aber aber verheiratet also ohne gentisches Bidnung via Kind)

Elternrechte udn Pflichten sidn NATRÜLICH das ebdeute an Sbatmmung udn gene gebudnen. das siehtman beispsilweise im 1685 BGB der das umagsrecht von ex-freudnen von müttern die niczt kidnavter sind unter KIDNSWOHLVROEHBHALT stelltwhrend der umags des avters mit dem kind IMMER UND AUSNAHMSLOS grundsätzlich dem Kindswohl dienlich ist.

Der Satt kontolliert die natülich ELTERLICH Erziehung (ob kidner eschlagen werden etc.) aber er ERSETZT SIE AUF GAR KEIEN FALL. Da ist eien ganz deustliche Rangordnung drinne. Eltren = bürger = Massa -< jugednmatsmiartbeiter = vond iesne ebzahlte Nigger.

Umagnsgrecht ist ABSPOLT. Sich u weiegrnes druchzusetzen bedrüfte eines § 1684 (4) BGB der auf dauer üebrhaupt nicht aussprechbar its. ein poizsite der eienm avter nicht hilft sien UNEGRGKETES uMagnsgrecht durchzusezen ist ein SCHWERVEREBCHEN wiel Amstmissbarcuh + BEIHILFE ZUR KIDNEENTZIEHUNG. Das gibt 10 jahre bau vollkommen zu recht. Das Umagsrecht ist ABSOULT. das heißt es kann allenfalsl einegschränkt werden oder ins eienr Ausgetsaltung Aufagen untreliegn, etwa wenn ein vegrewltiegr sein aus eienr Evragwltigung hervorgegangens Kidn zu sehn wüscht (dei Frau hätte ja - abtreibenkönnen). cih iwll mal nicht wissen wi vile der sehr wenigen krimiologsicehn indikatioennvon abtreubunegn auf anzeiegn beruen die umags-oder sorgechte erschweren solen wo es aber in sahcen der anegzeigten angeblcihen begrewaltigung nicht zu verurteilugen kommt osndnrzum freispruch.

Mutterschtz ist der Shcutz davor da eien frau zur Abtreibung gezwungen wird udn der Schutzdavor den Arebistplatz WÄRHEND DER SCHNGESCHFTSBEDINGTEN Auszeit zu evrleiren. Das sind Ansrpüche gene denArbeitgeber udn das recht des Kidnes auf Leben.

Ausserdem stht da noch da UNEHELICH Und EHELICH Kidner gelcih sind. Shcon daraus eliete sich ab daß ERSTGEBORENE Priorität haben. Denn eien ERSTGEBRENES Kidne aus eienm Seitnsprung ist gelcihwertig erbberichtig wie eines wa später in eien Ehe hinzukäme. Und s bedeute daß der gestzgeber eidneutig klargestellt aht da - wie es auch im katholizismus seit den Zeiten vor herinch dem (. von England egreget war - ehen jederzeit annuliert werden könnenweile s da allenfalls um besitz eght aber ei derEltern zu Kind ebziheung keinSpa emrhr versantden wird. Asu Aße wurd ernstudn ernst ist soundsoviel jare alt weiß der volksmund. gerade die gelcihstellung zeigt da eien kinderlose Ehe anchrangig keien Vorrrng vor einem unehelichen Kind hat. Daher gibt es ja auch Härtefallscheidungen woe KIDNERLOSE Ehen ohen Trennunsgjahr geschiden werden können wennein Kidn mit eienm neuen Artner im Anmarsch ist.

Der grundgestzliche Schutz der Eltrenschaft bezieht sich allein auf das biologsiceh begrüdnete Eltern(-teile) zu Kind verhältnis. Da steht nichts von Erziehnusngebrechtgen, vormündern oder doptiveltern. Das ist in denMenshcrechterkläringen von EU udn UN genauso. Damitwill man ja geade so schweienrein verhidnenr wie da christliche slebsternannte  Gutmeshcne Paare die keine Kinder bekommen können den Kidnerusch dadrucherfüllen daßs ei sieanderen Letren (in der drittenWlet) wegnehmen doer sozial swchwachen Familien in Deutchland. Kidenr haben doer ebkommen ist eben kein Vorrecht von Vermögenden. Wer sich mal die Azhlen anschaut etwa von Inobhutnamen, der wird efststellen daß die Letern-Kidn Bezihung vom Staat sytemstsich geschwächt wird, issnebsodnere sit der Wende. Egnau betrachtet ist aber jedeWeisung die ein eneur partner dem Kidn eiens fer,mden Mannes erteilt ein EKLATANTER MENSCHRECHTSVERTSOSS. Elternabende sidn er defitiion Versammmlungen die sich dadurch auszeichen  um es mit Walter Moers ?kelenm Arscloch? zu formulieren daß  sich die Anwesendenuntereiender reporduziert haben. Ansonsten ist die Teilnahe da schlicht unzulässig.Ich vesreth ja wenn arbeistlsoe Sozialoginnen denn Gewerkscft odr Partei ne Planstelle beim Jugendamt geshcffen ahben das egren anders sehen aber das deckt sich nunmal weder mit Grundgestz nochMenshcrechtskonvetnionen.Inm grundesgtz steht nicht daß Erziehung die Aufagbe des Staate sind. Sdnernd er Letren DIE DER SATT DABI VERDAMMT NOCHMAL ZU UNTERTÜPZTZEN Wortlauft fördern HABE. Das legt dei Rangfolge von Jugendamstgeschmiß und biologsicehn Eltern  eindeutig und unverrückbar fest. Eltern Chef, Jugendamt bei der Identitätsfestellung unevschämter über sieen Kompetenzen hinausgehender Angestellter jenes Bürgers der einelternteil auchnoch ist. So von wegen Kalgeweg-Sperrwirkung einer vaterschafsanerekunng.

AUSSEReheliche Kinder sind anders als UNeheliche nicht gleichgestellt das bedeutetder Gesetzgeber hält nichts von rumvögelnden schlaMpenZweopartnern doer Fremd-geherei.UNehelich ist nicht gleich AUSSERehelich.


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