Das Umgangsrecht eines Vaters zu seinem Kind (UNTER 18) ist ABSOLUT § 1684 anders als das Dritter ((Freunde der Mutter, mutter der Mutter -> siehe § 1685 BGB)!
Wer jetzt meint das n irgendwlche Bedingungen knüfen zu könenn der irrt. Wenn man so ner weirklich nazigesinnungsgut-dummen (behinderte baen keien rechte weils ie behindert sind) SCHLAMPE wie meiner Ex die Möglichkeit gibt rumzumäkeln (warum ich das nicht will daß er soregrecht hat: er kam immer zu spät zum essen - weil irgendwer die kohle verdienen muss - als das kind noch gar nicht auf der welt war // er würdigt mich nach der trennung keines blickes) wird die immer einen grund finden genau DERSHALB hat man schon in den 1970ern das schuldprinzip im scheidungsrecht abgeschafftt.